Strafrecht/Strafprozeß/Beweißanträge
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte(r) RA(in),
kann man in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht (2. Instanz) bei der Zeugenbefragung - wenn dies aus welchen Gründen auch immer in der ersten Instanz (Amtsgericht) unterlassen wurde - und wenn diese nicht die Wahrheit sagen, als Gedächnisstütze aus deren Aussagen bei der Polizei einen Satz oder Sätze kurz zitieren und zweitens aus dem HV-Protokoll der ersten Instanz bei nachträglicher Feststellung von Falschaussagen sowie aus der aktuellen Befragung aus dem HV-Protokoll zitieren und somit Beweisanträge durch den Verteidiger stellen ?
Die Grundlage der Beweisanträge somit aus den Aussagen des HV-Protokolls und dem Polizeiprotokoll sich gründen.
Mit freundlichem Gruß
M. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Die Berufungsinstanz in Strafsachen ist eine völlig neue Instanz, in der auch neue Beweise und Beweisanträge gestellt werden können. Das Berufungsgericht ist an das erstinstanzliche Urteil nicht gebunden. Es kann völlig neue Feststellungen treffen, Zeugen noch einmal hören, die Beweise anders würdigen.
Daher ist die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise möglich. Der Verteidiger wird dies anhand des Akteninhalts entscheiden. Die Vernehmung von Zeugen kann so erfolgen, dass man diese erst einmal "erzählen" lässt und dann Vorhalte aus der ersten Zeugenaussage macht und ggf. Beweisanträge stellt. Je nachdem, wie der Akteninhalt ist, empfiehlt es sich, die Beweisanträge dem Gericht auch schon vorher schriftlich mitzuteilen. Dies kommt in Frage, wenn ein Beweisantrag notwendig ist und schon absehbar. Möglicherweise reicht auch ein einfacher Vorhalt aus der erstinstanzlichen Vernehmung bei der Vernehmung in der 2. Instanz.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Nutzen Sie ggf. gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Brigitte Draudt
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre Beratung. Diese hat im Kern meine Fragen beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
M. B.