Steuerrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Dr. Traub,
Mein Bruder betreibt einen sogenannten Diamantengroßhandel, dass heißt, er verkauft im Versandgeschäft (keine direkten Kundenkontake und keine Endverbraucher) nur an Goldschmiede. Der Jahresumsatz liegt bei etwa 1.000.000 € und der Gewinn bei etwa 100.000 € jährlich. Das Finanzamt hat nunmehr die Jahre 2013 bis 2015 geprüft und hat wegen dreier fehlender Eingangsrechnungen eines inzwischen insolventen ausländischen Lieferanten (wobei der Zahlungsfluss durch Kontoauszüge belegt ist) die Buchhaltung für alle drei Jahre verworfen und Hinzuschätzungen des Gewinns in Höhe von etwa 200.000 € für die drei Jahre vorgenommen.
Diese Gewinne hat es nie gegeben und die Forderungen des Finanzamts sind für meinen Bruder fast existenzbedrohend. Den Einspruch hat das Finanzamt nunmehr abgelehnt und im Prozessfall mit einer Verschlimmbesserung gedroht. Das Finanzamt hat aber ausdrücklich keine Steuerhinterzeihung festgestellt. Mein Bruder, der bisher fest entschlossen war, zu gegen den Bescheid bzw. die Bescheide zu Klagen, ist nunmehr verunsichert.
Daher meine Frage: Kommt es bei Klagen gegen Steuerbescheide tatsächlich in relevanter Häufigkeit zu einer Verschlimmbesserung für den Kläger ?
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Antwort von Rechtsanwalt Holger Traub
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe mich mit dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt tiefergehender befasst.
Es ist prinzpiell so, dass im Einspruchsverfahren als auch in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht eine "schlechtere" Einschätzung (und ggf. Bescheidgung des Sachverhalts) erfolgen kann, wenn sich weitere Umstände zugunsten der Finanzbehörde ergeben.
Allerdings besteht im Einspruchsverfahren sodann die Möglichkeit, den Einspruch zurück zu nehmen.
Diese Möglichkeit gilt auch im Finanzgerichtsverfahren. In § 72 Abs. 1 S. 1 FGO heißt es:
"Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen."
Somit könnte einer Verschlimmbesserung ausgewichen werden. In der Konsequenz bedeutet dies auch, dass solch einer Verschlechterung in der Praxis vorgebeugt werden kann, wenn der vertretende Rechtsanwalt entsprechend clever agiert.
Nach Schilderung Ihrers Falles ist es nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt die vorgenommene Verwerfung der Buchhaltung begründet und Schätzungen in die Welt setzt. Denn wenn der Zahlungsfluss nachgewiesen werden kann, kann hierein ein wesentliches Indiz gesehen werden, dass die Transaktionen erfolgt sind. Allein aufgrund des Umstandes, dass ein ausländisches Unternehmen hier keine Rechnungen ausstellt (insbesondere wenn das Unternehmen nicht mehr existiert) ist mehr als nur fragwürdig.
Gerne stehe ich Ihnen auch im Fortgang zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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