Steuerpflichten im Todesfall
Fragestellung
Der umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternhmer (E) verstirbt am 16.08.2018. Die Gewinnermittlung wurde bisher gem. § 4(3) EStG vorgenommen. Nach seinem Tod sind noch Forderungen und Verbindlichkeiten auf dem Geschäftskonto abgewickelt worden.
Seine Erben sind seine beiden Kinder ( A+B). Die Kinder haben das Unternehmen abgewickelt und zum 30.09.2018 gem. § 1(1a) UStG verkauft.
Frage:
1. Muss nun für E eine Schlussbilanz auf den 16.08.2018 aufgestellt werden ?
2. Muss für E eine eigene USt-Jahreserklärung abgegeben werden ?
3. Müssen A+B eine eigene USt-Jahreserklärung und eine eigene Gewinnermittlung ab
16.08.2018 - 30.09.2018 einreichen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Muss nun für E eine Schlussbilanz auf den 16.08.2018 aufgestellt werden ?
Der Wert des Betriebs ist durch eine Bilanz zu ermitteln. Somit ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls eine Bilanz aufzustellen.
2. Muss für E eine eigene USt-Jahreserklärung abgegeben werden ?
Auch eine Umsatzsteuererklärung ist abzugeben, in Abstimmung mit dem Finanzamt genügt es aber gegebenenfalls, eine Umsatzsteuererklärung der Erbengemeinschaft für das Gesamtjahr abzugeben. Hierzu sollte das Einvernehmen mit dem Finanzamt hergestellt werden.
3. Müssen A+B eine eigene USt-Jahreserklärung und eine eigene Gewinnermittlung ab
16.08.2018 - 30.09.2018 einreichen ?
Auch die Erben müssen eine Umsatzsteuererlärung abgeben, aber gegebenenfalls reicht dem Finanzamt eine Erklärung für das Gesamtjahr, die A und B für das Gesamtjahr abgeben (siehe Punkt 2).
Wenn in dem Zeitraum zwischen dem Erbfall und der Veräußerung keine wesentliche Geschäftstätigkeit erfolgte, ist eine eigenständige Gewinnermittlung überflüssig. Die Einnahmen und Ausgaben sind als Rückstellungen und Forderungen im Rahmen der Bilanz auf den Todestag des Erblasses zu erfassen. Sollte jedoch die Geschäfstätigkeit fortgeführt worden sein, dann ist der Gewinn für diesen Zeitraum auch eigenständig zu ermitteln.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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