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Steuerpflicht Deutschland

| Preis: 39 € | Doppelbesteuerung
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Herr Thomas,

ich betreibe mehrere Webseiten und habe dazu ein Gewerbe in Deutschland angemeldet. Die meiste Zeit befinde ich mich allerdings nicht in Deutschland, sondern in Indonesien, ca. 90% des Jahres.

Daher stellt sich mir grundsätzlich die Frage, ob eine Abmeldung des Wohnsitzes aus Deutschland Sinn ergeben würde und ich damit auch nicht mehr der Steuerpflicht in Deutschland unterliegen würde. Gleichzeitig steht im Raum mein Gewerbe nach Ontario Kanada zu verlegen, um von dem dortigen Steuermodell zu profitieren.

Meine derzeitige Situation sieht so aus, dass in der elterlichen Wohnung noch mein gemeinsam genutztes "Kinderzimmer" vorhanden ist. Dieses ist mit Schränken meiner Eltern, sowie einem Bett und einem Schreibtisch ausgestattet. Für Heimatbesuche steht es also als vorübergehende Schlafstätte zur Verfügung.

Meine Frage lautet nun, ob ich mit einer Abmeldung aus Deutschland, dem Verlagern des Gewerbes und dem Aufenthalt im Ausland (>90% des Jahres) in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig wäre oder ob die wohnlichen Gegebenheiten diesem entgegenstehen?

Beste Grüße
S.J.

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Sehr geehrter Herr J.,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Solange Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben, bleiben Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Auf die melderechtlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht an, diese könnten allenfalls indizielle Bedeutung haben.

Wenn Sie allerdings Ihr Unternehmen in das Ausland verlagern (Indonesien oder Kanada), den Sitz und den Ort der Geschäftsleitung und keine Ausübung der Geschäftstätigkeit in einer ortsfesten Einrichtung in Deutschland im Sinne einer Betriebsstätte o.ä. haben, werden die Einkünfte zu ausländischen Einkunftsquellen. Damit sind die Gewinne nach den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens in Kanada oder Singapur zu besteuern, falls noch unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehet, unterliegen sie in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Dieser wirkt sich jedoch nur aus, wenn überhaupt steuerpflichtige inländische Einkünfte vorhanden sind.

Allerdings ist im Zeitpunkt der Verlegung in das Nicht-EU-Ausland eine Besteuerung wie bei einer Betriebsaufgabe vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die stillen Reserven des Unternehmens aufgedeckt und besteuert werden.

Bei Fällen mit weiterbestehenden wesentlichen inländischen Interessen könnte gegebenenfalls die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz bestehen, ich gehe jedoch nach Sachverhaltsschilderung davon aus, dass keine weitere wirtschaftliche Anbinduing in Deutschland besteht.

Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

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Kommentare

Insgesamt 2 Kommentare
Kund*in
Danke für diese Antwort.

Ich wollte nochmals bezüglich der Steuerpflicht in Deutschland nachhaken.

Eine eigene Wohnung besteht nicht, aber das ehemalige Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung gibt es weiterhin. Dieses wird im Normalfall nun als Schlafzimmer meiner Eltern genutzt, falls ich aber für kurze Zeit zu Besuch bin, steht es mir als Schlafstätte zur Verfügung. Des Weiteren befindet sich in dem Zimmer noch mein alter Schreibtisch sowie ein Kleiderschrank. Der Schlüssel zur Wohnung verbleibt in Deutschland.

Könnte das alte Kinderzimmer dazu führen, dass ich weiterhin in Deutschland steuerpflichtig wäre?
02.12.2020 03:57 Uhr
Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr J.,

wenn Ihnen das Zimmer ständig zur Verfügung steht, kann dies als Wohnsitz gewertet werden (und zu unbeschränkter Steuerpflicht führen). Wenn allerdings die Eltern das Zimmer üblicherweise anders nutzen und lediglich für gelegentliche Besuchszwecke Ihnen darin eine Schlafmöglichkeit anbieten, sollte das eigentlich unter der Schwelle eines Wohnsitzes liegen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater
02.12.2020 18:14 Uhr

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