Steuern bei privatem Verkauf selbst erzeugten Olivenöls
Fragestellung
in dem angehängten pdf hab ich meine Frage beschrieben.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Insbesondere gehe ich davon aus, dass Ihre Kunden Privatkunden sind und dass Sie für Zwecke Ihres Olivenanbaus keine Betriebsstätte oder ortsfeste betriebliche EInrichtung in Deutschland haben. Desweiteren gehe ich davon aus, dass Sie mit den Verkäufen in Deutschland weniger als 17.500 € im Jahr umesetzen.
Durch den Verkauf des Olivenöls erzielen Sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, sondern Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Somit gelten weder die Freigrenze noch Ihr vorhandener Verlustvortrag für diese Einkünfte. Diese Einkünfte sind nach Art.6 Abs. 1 DBA Italien in Italien zu versteuern. Somit sind die Einkünfte in Italien zu erklären. Nach italienischem Recht wäre zu klären, ob steuerfreie Liebhaberei vorliegt.
Im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung unterliegen diese Einkünfte jedoch dem Progressionsvorbehalt, insofern sind Angaben in der Steuererklärung notwendig (zumindestens, wenn die Einkünfte den Betrag von 410 € pro Jahr übersteigen).
Falls der italienische Staat sein Besteuerungsrecht nicht ausübt, kann Deutschland jedoch unabhängig von den Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens besteuern. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie in Italien keine Steuererklärung abgeben.
Bei Arbeitnehmerfällen werden bis zu 410 € Nebeneinkünfte vom Einkommen abgezogen, dies ist ähnlich einem Freibetrag und erfolgt im Rahmen der Veranlagung von Amts wegen, ohne dass Sie dazu einen Antrag stellen müssen. Es gibt eine Härtefallregelung für Nebeneinkünfte bis 820 €. Diese Beträge verdoppelt sich bei einer Ehegattenveranlagung nicht.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
Danke für die schnelle Antwort. Zählen die Nebeneinnahmen zu den Einkünften, für die man einen eventuell noch nicht voll genutzten Altersfreibetrag nutzen kann?
Mit freundlichem Gruß
Dietrich Meininghaus
der Altersentlastungsbetrag greift bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, dies trifft auch bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu. Die Ermittlung erfolgt für jeden Ehegatten separat, die Höhe wird vom Alter abhängig gestaffelt. Der Altersentlastungsbetrag wird von Amts wegen berücksichtigt, wenn Sie in der Steuererklärung Ihr Geburtsdatum angeben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater