Steuern bei 3 verschiedene Tätigkeiten
Fragestellung
Sehr geehrter Hr Thomas, bin arbeite als angestellte Krankenschwester im KKH (70%) und habe dazu einen 450€ Job. (Steuerklasse 5, Verheiratet, Ehemann angestellt) Dazu habe ich jetzt in August 2019 eine selbstständige Tätigkeit als Klangmassagepraktikerin angefangen. (Einnahmen ca 350€ pro Monat). Das Formular “ Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land-u forstwirtschaftl Tätigkeit....“ habe ich beim Finanzamt bestellt. Bisher habe ich nie die Einkünfte aus 450€ Job in der Steuererklärung eingeben müssen da der Arbeitgeber die Steuern pauschal zahlt. Muss ich es jetzt machen da ich 3 Tätigkeiten habe? Ich zahle gerne die Steuern von der selbstständigen Tätigkeit aber gibt es jetzt die Gefahr dass ich auch von meinem 450€ Job Steuern zahlen muss? Oder brauche ich mir keine Sorgen machen? Wenn ja was kann ich etwas dafür tun? Wir machen unsere Steuererklärung mit WISO-Steuerprogramm selber. Ich hoffe Sie können mir antworten.
Mit freundlichen Grüßen, M. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Minijob wird vom Arbeitgeber pauschal besteuert, damit ist die Besteuerung erledigt. Der Minijob ist nicht in die Steuererklärung aufzunehmen, weder in Bezug auf die Einnahmen noch in Bezug auf die Werbungskosten. Höchstens Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung können die Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden, wenn sie diese selbst tragen.
Dies alles ändert sich nicht, wenn sie noch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Ob die Voraussetzungen für den Minijob bestehen, prüft der Arbeitgeber durch ELStAM-Abfrage, sie müssen sich als Arbeitnehmer nicht darum kümmern.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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