Steuerliche Veranlagung
Fragestellung
Hallo,
mein Partner und ich werden im April heiraten, im Angestelltenverhältnis verdienen wir fast genau ziemlich dasselbe ca. 43000 EUR/Jahr. Ich betreibe nebenberuflich noch ein Nebengewerbe mit ca 14000 EUR/Jahr. Wir erwarten im August unser erster Kind und ich werde ElterngeldPlus für 2 Jahre beziehen. ca 640 EUR/Monat und das Gewerbe weiterhin ausführen. (Mein Einkommen besteht dann lediglich aus Elterngeld und Nebengewerbe) Meine Frage ist nun, wie rechnet sich das auf die Einkommensssteuer an? Und was wäre für uns die richtige Wahl der Steuerklassen? Und wann sollten wir diese ändern.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen
Wenn Sie in dem Jahr heiraten, können Sie die gemeinsame Veranlagung (Ehegattensplitting) für das gesamte Jahr beantragen. Dies ist fast immer deutlcih vorteilhaft.
Die gewerblichen Einkünfte werden zum Einkommen hinzugerechnet und sind regulär zu versteuern.
Das Elterngeld ist eine steuerfreie Engeltersatzleistung, diese unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Leistung selber steuerfrei bleibt, jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes auf die restichen Einkünfte berücksichtigt wird.
Wenn Sie heiraten, wenden Sie zunächst in die Steuerklassenkombination IV/IV kommen, dies ist genauso wie die Steuerklasse I. Auf Antrag könnten Sie in Kombination III/V wechseln (oder auch IV mit Fakor, dies erscheint mir jedoch eher weniger sinnvoll). Für die gewerblichen Einkünfte hat die Steuerklasse keine Bedeutung, für den lohnsteuerpflichtigen Partner würde sich bei Steuerklasse III ein höheres Nettoeinkommen ergeben, allerdings gleicht sich dieser Vorteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wieder aus, eine Nachzahlung wäre zu erwarten. Somit würde ich empfehlen entweder die Steuerklassenkombination IV/IV beizubehalten oder beim Finanzamt die Festsetzung von Vorauszahlungen zu beantragen oder entsprechende Vorsorge durch Rücklagen zu schaffen.
Sie können einmal im Jahr den Wechsel der Steuerklassen beantragen, somit sollten Sie dies (wenn gewünscht) zeitnah nach der Eheschließung beantragen.
Auf das Elterngeld wirkt sich eine Steuerklassenwechsel nur aus, wenn dieser sieben Monate vorher vollzogen wurde, somit dürfte das Elterngeld hiervon nicht betroffen sein. Zu Details wenden Sie sich bitte an die Elterngeldstelle, da dies ein außersteuerlicher Sachverhalt ist, zu dem ich nicht beraten darf.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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