Steuerliche Absetzbarkeit häusliches Arbeitszimmer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich wende mich an Sie mit folgender einkommensteuerlicher Frage zur steuerlichen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers:
A ist Arbeitnehmer/Angestellter. Der Arbeitgeber stellt A keinen festen Arbeitsplatz, sondern lediglich einen "Pool" an Arbeitsplätzen im Großraumbüro (= erste Tätigkeitsstätte laut Arbeitsvertrag) zur Verfügung. A ist überwiegend im Außendienst tätig und im gesamten Veranlagungsjahr an weniger als 20 Arbeitstagen im Betrieb des Arbeitgebers.
Im Veranlagungsjahr hat sich A in den Monaten Januar bis April am Abend sowie am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer im Rahmen einer beruflichen Fortbildung auf die Prüfungen vorbereitet. In den Monaten Mai bis August war A zum Zwecke der Vorbereitung auf die Prüfungen von der Arbeit freigestellt und hat sich "in Vollzeit" im häuslichen Arbeitszimmer vorbereitet. Von September bis Dezember erfolgte, wiederum im häuslichen Arbeitszimmer, die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung.
Kann A das häusliche Arbeitszimmer
a) für das gesamte Jahr,
b) für die Zeit der Freistellung von der Arbeit oder
c) gar nicht
in der Steuererklärung berücksichtigen?
Falls b): Kann A seine Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers (Büromöbel) auch ansetzen, wenn diese zwar im Veranlagungsjahr, jedoch vor dem Zeitpunkt des Beginns der Freistellung angeschafft wurden?
Die sonstigen Voraussetzungen an die Beschaffenheit des Arbeitszimmers (z.B. eigener, abschließbarer Raum) sind gegeben.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
H.K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich sind Kosten des Arbeitszimmers nur dann absetzbar, wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Gemäß Rechtssprechung des BFH ist dies auch bei Poolarbeitsplätzen anwendbar (" Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann (→ BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 – VI R 37/13 –, BStBl II S. 570", vgl. R 9.13 LStR.
Somit sollte in Ihrem Fall das Arbeitszimmer für das ganze Jahr ansetzbar sein, soweit die anderen Voraussetzungen gegeben sind (fast ausschließliche berufliche Nutzung, kein Durchgangszimmer).
Der Höchstbetrag von 1.250 € im Jahr gilt jedoch, da es sich nicht um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung handelt.
Die Arbeitsmittel (Büromöbel) können in jedem Fall angesetzt werden, bis 800 € Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer sofort, darüber hinaus im Wege der Abschreibung (bei Möbeln gemäß AfA-Tabelle 13 Jahre, häufig akzeptieren die Finanzämter jedoch auch 8 - 10 Jahre Abschreibungsdauer).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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