Steuererklärung 2018
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich möchte gerne meine Steuererklärung für das Jahr 2018 angehen. Nun hatte ich in diesem Jahr jedoch einen Haupt- und einen Nebenarbeitgeber. Meiner Haupttätigkeit ging ich bereits seit 2017 nach, das erste Gehalt der Nebentätigkeit erhielt ich im März 2018. Bei der Nebentätigkeit handelte es sich um einen 450€ Job, also unversteuert. Versehentlich hat mich mein Nebenarbeitgeber jedoch in Steuerklasse 1 eingesteuert, wodurch ich bei meiner Haupttätigkeit von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 6 rutschte. Hierdurch erhielt ich im März, April und Mai 2018 natürlich erheblich weniger Netto ausgezahlt. Meine Frage an Sie ist nun, ob und wie ich mir diese zu hohen Abzüge in der Steuererklärung zurückholen kann? Wie fülle ich mein Formular aus, an welcher Stelle wird deutlich, dass ich zuviel Abzüge hatte? Gebe ich bei meinem Einkommen aus der Haupttätigkeit einfach grundsätzlich an, dass diese auf Steuerklasse 1 lief und durch die Angabe des Bruttoverdienstes fällt automatisch auf, dass die Abzüge zu hoch waren? Oder muss ich dies noch extra vermerken?
Vielen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen,
D. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie mit dem ersten Arbeitsverhältnis in der Steuerklasse VI besteuert wurden, dann kann dadurch ein zu hoher Lohnsteuereinbehalt vorliegen. Die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge sollten davon jedoch nicht beeinflusst werden.
Die einbehaltene Lohnsteuer ist jedoch nicht verloren, diese wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wenn Sie also eine ungümstige Steuerklasse mit einem hohen Lohnsteuereinbehalt hatten (z.B. VI oder V), dann wird entsprechend mehr angerechnet.
Sie geben in Ihrer Steuererklärung die vollständigen Angaben aus den Lohnsteuerjahresbescheinigungen (dazu gehört auch die Steuerklasse) an, damit werden die anzurechnenden Lohnsteuern berücksichtigt.
Im Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung erfolgt dann durch das Anrechnungsverfahren ein Ausgleich. Im Endergebnis entsteht Ihnen also durch die unterjährige Lohnsteuerklassenwahl kein Nachteil.
Ein besonderer Hinweis in der Steuererklärung ist nicht notwendig, da die Anrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch erfolgt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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