Sozialhilfe
Fragestellung
Die Freundin unseres Sohnes, Studentin, bisher mit 19 Stunden und einem Gehalt von 900€ als HiWi an der Uni beschäftigt, selbst krankenversichert erlitt einen Schlaganfall und befindet sich z.Z. in Reha. Anfang August läuft die Lohnfortzahlung aus.
Beide wohnen seit etwas mehr als einen Jahr zusammen. Unser Sohn hat im Juni sein Studium beendet und und seit 1 1/2 Monaten seine erste Tätigkeit begonnen. Im Arbeitsvertrag steht ein Jahresgehalt von 60.000€. Bisher hatte er nur geringfügige Einkünfte und wurde von uns unterstützt.
Besteht für die Freundin die Chance Sozialhilfe zu bekommen?
Wer zahlt ihre Krankenversicherung?
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Antwort von Rechtsanwalt Matthias Schömann
Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gern beantworte.
Ich gehe davon aus, dass die Freundin Ihres Sohnes noch studiert? Studierende haben nur in wenigen Ausnahmefällen einen Anspruch auf Sozialhilfe, etwa bei einer länger dauernden Erwerbsunfähigkeit. Dann kann theoretisch ein Anspruch auf Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen. Auch hier wird aber von Amts wegen geprüft, ob der Lebensunterhalt nicht aus anderen Mitteln bestritten werden kann (§ 19 SGB XII). Hierzu zählt das eigene Vermögen aber auch die Mittel der Eltern, Ehepartner, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ich gehe davon aus, dass Ihr Sohn und seine Freundin in einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, so dass Ihr Sohn seine Freundin auch unterstützen müsste und im Hinblick auf sein Einkommen wohl auch kann. Aus diesem Grund sehe ich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag auf Sozialhilfe positiv beschieden würde, als eher gering an. Ähnliches würde auch für einen etwaigen Anspruch nach dem SGB II (Hartz IV) gelten, da acu
Da die Freundin aber vorher sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und als Studentin auch (vermutlich) in die Rentenversicherung eingezahlt hat, dürfte sie einen Anspruch auf Übergangsgeld (§ 20 SGB VI) gegenüber der RV haben, sobald die Lohnfortzahlung endet bzw. die Reha-Maßnahme beginnt. In diesem Fall trägt sie als ergänzende Leistung auch die Beiträge zur Krankenversicherung (§ 64 SGB IX).
Wichtig: Das Übergangsgeld muss bei der Rentenversicherung beantragt werden, dies sollte möglichst zeitnah geschehen. Die Freundlin Ihres Sohnes sollte prüfen, bei wem der Reha-Antrag gestellt worden ist und dort dann auch den Antrag auf Übergangsgeld stellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass meine Bewertung auf dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beruht und bereits kleine Änderungen oder Fehlinterpretationen eine andere rechtliche Bewertung zur Folge haben können.
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Antwort des Experten: Vielen Dank für die freundliche Bewertung würde mich freuen, wenn ich helfen konnte.
Noch einen Hinweis: Sie können in den Einstellungen vermerken, dass die Antwort von mir vertraulich ist, dann wird sie nicht öffentlich sichtbar. Gerade bei Themen mit einem medizinischen Bezug empfehle ich das schon aus Datenschutzgründen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Schömann