Sorgerecht
Fragestellung
Ich bin Mutter eines 12 jaehrigen Sohnes. Wir sind beide Doppelstaatsbuerger(D/AUT). Die ersten 10 Jahre lebten wir in Oesterreich. Dort habe ich das alleinige Sorgerecht. Seit Herbst 2014 leben wir in Muenchen. In Deutschland haben der Vater und ich, der mittlerweile auch Deutscher ist, das gemeinsame Sorgerecht.
Nun plane ich in die USA auszuwandern. Wenn ich mit unseren oesterreichischen Paessen verreise, zahelt dann das oesterreichische Gesetz und ich habe das alleinige Sorgerecht? Der Vater bezahlt und bezahlte keinen Unterhalt, falls das eine Rolle spielen sollte....
VIELEN DANK!
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben natürlich die Möglichkeit unter Benutzung des österreichischen Passes die Reise anzutreten. Das wird nicht das Problem sein.
Nur allein durch die Verwendung des Passes wird aber nicht automatisch das anzuwendende Recht bestimmt.
Das Recht richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenhalt des Kindes. Der letzte gewöhnliche Aufenhalt war Deutschland, so dass sich danch das anzuwendene Recht richtet. Das bedeutet im Ergebniss, da von dem gemeinsamen Sorgerecht auszugehen ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Vater Unterhalt bezahlt.
Demzufolge laufen Sie Gefahr, dass der Vater einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellt. Natürlich vermag ich nicht vorherzusehen, ob er einen solchen Antrag stellt; zumindest hat er aber die Möglichkeit.
Das sind natürlich sehr unschöne und belastende Verfahren, die im Ergebnis dazu führen könnten, dass das Kind zurückkehren müsste.
Sie haben daher die Möglichkeit es darauf ankommen zu lassen und mit dem Kind anzuwandern oder aber breits vor der Auswanderung eine Klärung mit dem Vater herbeizuführen.
Sie haben beide das Aufenhaltsbestimmungsrecht, welches ein Teil des Sorgerechts ist. Dieses kann Ihnen allein übertragen werden, was eine gerichtliche Entscheidung erforderlich macht. Wenn der Vater den zustimmt, wird dieses auch so vom Gericht festgelegt.
Mit der letztgenannten Vorgehnsweise werden Ihre Pläne natürlich bekannt, wenn sie es nicht schon sind.
Die Entscheidung kann ich Ihnen letztlich nicht abnehmen. Sie sollten sich ohne eine Regelung in Deutschland aber über mögliche Konsequenzen bewusst sein, wenn der Vater eine Rückführung beantragt.
Für Rückfragen stehe ich natürlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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