Sicherheitsüberprüfung Ü2 mit Eintrag im Bundeszentralregister
Fragestellung
Hallo,
ich bin seit September 2013 in meiner Firma (Schiffswerft) tätig. Jetzt habe ich die Stelle eines Teilprojektleiters für ein Deutsches Marine Projekt übernommen. Dabei wurde mir jetzt mitgeteilt, das ich eine Ü2 machen soll. Da ich selber bei der Marine war (1997 – 2009) ist mir der Prozess bekannt (hatte damals die Überprüfung ohne Beanstandungen absolviert).
Vor drei Jahren haben aber meine Frau und ich einen Strafbefehl über je 40 Tagessätzen erhalten, da bei uns eingebrochen wurde und wir mehr Sachen angegeben haben als tatsächlich entwendet wurde (das war 2016).
Meine Frage ist daher:
Kann ich die Überprüfung trotz Eintrag im BZR bestanden werden?
Nach fünf Jahren wird normalerweise der Eintrag im BZR gelöscht, aber gibt es noch andere Stellen wo dies später auftauchen würde?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Ihre Anfrage möchte ich hiermit gerne beantworten:
Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) gehen zusätzlich Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze des Betroffenen (in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre), und auch seine Identität wird überprüft. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen wird generell in die Sicherheitsüberprüfung miteinbezogen und soll dieser Einbeziehung zustimmen. Die im Gesetz verwendete Formulierung „soll“ bedeutet praktisch jedoch ein „muss“, denn ohne die Zustimmung der einzubeziehenden Person kann die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchgeführt werden. Die nicht erteilte Zustimmung hemmt den Beginn oder – wird sie später zurückgezogen – den Fortgang der Überprüfung. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch beantragt werden, auf die Einbeziehung der einzubeziehenden Person zu verzichten.
Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (SÜ2) werden je nach SÜG oder landesgersetzlichen SÜG-Vorschriften i.d.R. insbesondere folgende Erkundigungen eingeholt:
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2. Ersuchen um Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
3. Anfragen an das für die derzeitigen Haupt- und Nebenwohnungen jeweils zuständige Landeskriminalamt.
Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu obigen Maßnahmen:
1. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die jeweils zuständigen Polizeidienststellen für die Haupt- und Nebenwohnungen, die die betroffene Person innegehabt hat, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
2. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes,
3. Prüfung der Identität der betroffenen Person, soweit hierzu Anlass besteht.
Vorgenanntes findet auf die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person auch entsprechende Anwendung.
Regelmäßig wird eine unbeschränkte Zentralregisterauskunft eingeholt. Das bedeutet, dass sämtliche Eintragungen aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden.
Zwar besteht nach § 51 Abs. 1 BZRG grundsätzlich ein Verwertungsverbot für Eintragungen, die bereits getilgt wurden, doch wird dieses Verwertungsverbot durch § 52 BZRG für Ausnahmefälle eingeschränkt.
Da Ihre Strafe erwartungsgemäß noch nicht getilgt sein dürfte, erst nach Ablauf von 5 Jahren nach Feststellung, wird die auskunft aus dem BZR positiv ausfallen.
Ob und welche Konsequenzen das Bekanntwerden der Eintragungen für Sie haben könnte, lässt sich nicht pauschal und vor allem nicht im Rahmen einer Erstberatung auf dieser Plattform beantworten. Hier ist immer eine Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der besonderen Vertrauensstellung im Umgang mit geheimen oder sensiblen Daten notwendig. Vorstrafen/Voreintragungen können ein Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit sein, dies ist aber immer im Rahmen des Einzelfalls zu betrachten. Je weniger die Tat mit der eigentlichen Aufgabe zu dessen Zweck die Ü2 erfolgt zu tun hat, desto eher wird man den Verdacht der mangelnden Zuverlässigkeit ausschließen können.
Z.B. ist ein Körperverletzungdelikt noch nicht zwangsläufig ein Auschlussgrund mit Blick auf die Gefahr des Geheimnisverrats. Während z.B. ein Treuhänderdelikt eine negative Vertrauensprognose zwangsläufig mit sich bringen kann.
Gleichermaßen könnte man dies auch für ein Betrugsdelikt annehmen. Jedoch spielen hier weitaus mehr Kriterien eine Rolle bei der Beurteilung. Insbesondere auch wie lange liegt die Tats zurück, was war Gegenstand des Verfahrens, Höhe bzw. Umfang des Unrechtsgehaltes, Verhalten während des Verfahrens etc..
Eine gänzlich und uneingeschränkt positive Prognose kann ich daher nicht abschließend feststellen. Dies muss im Einzelfall daher von der Prüfbehörde/Kommission abgewägt werden.
Nach der Tilgung aus dem BZR sind i.d.R. keine Eintragung mehr vorhanden und können auch nicht eingesehen werden. Hierbei gibt es auch auch die Ausnahme des § 52 BZRG, da mit der Tilgung noch keine vollständige Löschung stattfindet. Zwar ist das BZR nach der Tilgung und auf Antrag des Betroffenen dann sauber, gleichwohl sind die Eintragung faktisch noch vorhanden (im System) und können unter den Ausnahmen des § 52 BZRG dann auch vorgehalten werden.
Ich hoffe Ihre Anfrage beantwortet zu haben und bitte bei Nachfragen die entsprechende Kommentarfunktion hier zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
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