Selbstständige Übersetzerin, Online-Plattformen + Auftraggeber im Ausland
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin selbstständig als Übersetzerin tätig und habe eine Frage zur Rechnungsstellung.
Die zwei Online-Plattformen Unbabel und Gengo (Sitz in Portugal und USA), auf denen ich arbeite, stellen keine Rechnungen aus. Sollte ich trotzdem nur für meine Buchhaltung eine monatliche Rechnung über meinen erhaltenen Lohn erstellen?
Bei den anderen beiden ausländischen Auftraggebern (Sitz in Thailand und USA) habe ich Rechnungen, die den deutschen Vorgaben nicht entsprechen (fehlende Angaben). Sollte ich auch hier noch einmal Rechnungen erstellen, die alle Angaben enthalten?
Diese Unternehmen zahlen alle in ihren jeweiligen Ländern Umsatzsteuer. Ist es okay, auf allen Rechnungen "reverse charge" zu vermerken?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
H. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie Abrechnungen in Form einer Gutschrift von ausländischen Anbietern erhalten, sollten Sie darauf achten, dass Ihnen die Unternehmereigenschaft des jeweiligen Geschäftspartners bekannt ist. Bei EU-Fällen ist diese durch eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachzuweisen. Wenn diese Nummer auf den Gutschriften enthalten ist, ist alles bestens. Bei Anbietern aus Drittstaaten wäre im Zweifel auch ein Nachweis der Unternehmereigenschaft zu führen. Dies wird von den Finanzämtern in der Praxis jedoch bei eindeutigen Fällen oftmals nicht verlangt. Wenn der Anbieter seine vollständigen Daten (Handelsregister etc.) auf den Gutschriften abdruckt, sollte dies häufig reichen.
Eine zusätzliche Rechnung sollten Sie nicht erstellen. Dies ist unnötig und verursacht gegebenenfalls Probleme, da dann sowohl eine Rechnung als auch eine Gutschrift vorliegt und das Finanzamt argwöhnen könnte, es handele sich um zwei Vorgänge.
Soweit es nicht um Vorsteuerabzug geht, gelten auch nicht die Pflichtangaben des § 14 UStG. Somit können Sie ganz entspannt bleiben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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