Schlüssel verloren
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu mir: Ich bin selbständiger Unternehmer und habe zwei Angestellte.
Zur Situation: Vor ca. drei Wochen schickte ich meine Angestellten zu einer Firma, um dort Arbeiten auszuführen. Der Vorarbeiter erhielt einen Schlüssel vom Auftraggeber, der zu einer Schließanlage gehörte. Diesen gab er dem anderen Mitarbeiter zur Aufbewahrung.
Nun ist es gekommen wie es nicht kommen soll. Der Schlüssel ging verloren.
Die Schließanlage ist eine ganz normale Anlage, ohne Magnetstreifen oder Hochsicherheit o.ä.
Der Mitarbeiter würde auch vor Gericht die Aussage des Verlustes angeben.
Der Schlüssel hatte auch keine Kennzeichen, wohin er gehört.
Die Arbeiten sind abgeschlossen und meine Rechnung an die Firma geschrieben. Höhe 30.000 €
Die Rechnung wird zurückgehalten und die Anlage soll neu Installiert werden.
Nun zu meiner Frage: Darf die Rechnung einbehalten werden, wenn der Schlüssel nachweislich verloren gegangen ist und muss nun eine neue Schließanlage eingebaut werden, obwohl niemand was mit dem Schlüssel anfangen kann? Ist das alles noch Verhältnismäßig?
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort
P.s. Der Mitarbeiter hat keine private Haftpflicht und meine ist schon oft in Anspruch genommen worden.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchener,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Eine Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages des Unternehmens ist anhand Ihrer Angaben nicht berechtigt. Nach einer Entscheidung des BGH kann der betreffende Eigentümer allerdings entsprechende Kosten erst verlangen oder in Abzug bringen, wenn diese tatsächlich entstanden sind. D.h. erst mit Austausch der Schließanlage können die Kosten Ihrer Rechnung entgegengesetzt werden. Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 205/13)
2. Wenn es sich hier um eine Schließanlage handelt, ist dies jedenfalls der Versicherung des Eigentümers bzw. des Unternehmens, dass Sie beauftragt hat, mitzuteilen.
3. Weiterhin muss der Unternehmer prüfen, ob statt einem Austausch der Schließanlage auch ein Austausch der Schlüssel und Neueinstellung der Schlösser ausreichend ist.
4. Eine Schadenersatzpflicht für die Kosten des Austausches der Schließanlage ist nur dann berechtigt, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Wenn der Mitarbeiter einen Verlust eidesstattlich versichert, wird ein Austausch der Schließanlage aus meiner Sicht nicht erforderlich sein.
5. Im Ergebnis darf die Rechnung nicht zurückgehalten werden, so dass Sie den Unternehmer mit der Zahlung in Verzug setzen sollten. Im jetzigen Status kann der Unternehmer mangels eines konkreten Schadens keine Rechte Ihnen entgegenhalten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
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Alleine die Verzugszinsen von 9 % über dem Basiszinssatz dürften die Kosten für eine Schließanlage schon relativieren.
Auch wird der Unternehmen keine neue Schließanlage ersetzt verlangen können, sondern kann nur den Zeitwert der aktuellen Schließanlage ersetzt verlangen.
Viele Grüße