Scheinwerkvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Annegret Müller-Mundt,
Ich habe eine Frage zur Arbeitnehmerüberlassung /Scheinwerkvertrag.
Ich bin bei Firma A angestellt und in Arbeitnehmerüberlassung bei Firma B tätig. Firma B setzt mich auf Grundlage eines Werkvertrags bei Firma C ein. Meine Aufgabe ist das Projektmanagement eines Entwicklungsprojekts in der Automobilindustrie, dadurch sind viele direkte Abstimmungen mit den Mitarbeitern von Firma C notwendig. Zusätzlich bin ich in einem gewissen Umfang in die Prozesse der Firma C integriert. Beispielsweise werde ich namentlich in dem Projektorganigramm genannt, nehme an regelmäßigen Besprechungen in den Räumlichkeiten der Firma C teil und werde auch namentlich in Protokollen inklusive Arbeitsauftrag genannt. Zudem bekomme ich von den Mitarbeitern der Firma C direkte Arbeitsaufträge via E-Mail mitgeteilt. Zusätzlich werde ich auch in der automatischen Abwesenheitsnotiz namentlich als Urlaubsvertreter genannt.
Allerdings habe ich meinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Firma B, ich kann mit meinem Ausweis aber auch selbstständig in die Räume der Firma C gelangen.
Anzumerken ist zudem, dass Firma B eine 100 % Tochter der Firma C ist, falls das von Relevanz ist.
Meine Frage ist, ob durch diese Konstellation ein Scheinwerkvertrag besteht und ich einen Arbeitsvertrag direkt zwischen der Firma C und mir erwirken kann? Gibt es dazu schon ähnliche Urteile, seit der AÜG Anpassung vom 01.04.2017?
Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Tim K.
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Antwort von Rechtsanwältin Annegret Müller-Mundt
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Insbesondere die von Ihnen geschilderte Eingliederung in Organisationsabläufe bei der Firma C (Nennung im Organigramm, Urlaubsvertretung, Arbeitsaufträge von Mitarbeitern der Firma C) spricht für einen Scheinwerkvertrag und eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Im Hinblick auf die Arbeitsaufträge wäre dabei entscheidend, ob es sich dabei um werkbezogene Anweisungen handelt (würde für Werkvertrag sprechen) oder ob sie Art und Weise der Arbeitsleistung (Inhalt, Zeit, Ort, Tempo, Ausführung) betreffen, was für Arbeitnehmerüberlassung sprechen würde.
Grundsätzlich entscheiden die Arbeitsgerichte über das Vorliegen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Vertragsdurchführung auf der Ebene der Firmen (Art der geschuldeten Leistung (Erfolg oder nur Tätigwerden?), Haftungs- und Zahlungsmodalitäten) berücksichtigt wird.
Die Erfolgsaussichten einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu C sind daher nach den vorliegenden Informationen gut, allerdings bleiben aufgrund der fehlenden Information zu der Vertragsdurchführung auf Ebene der Firmen gewisse Risiken. Einschlägige Urteile zur neuen Rechtslage fehlen leider noch.
Gerne stehe ich Ihnen für eine telefonische Besprechung der Möglichkeiten Ihres weiteren Vorgehens zur Verfügung, da diesbezüglich noch einige Fragen zu klären wären. Grundsätzlich empfiehlt sich im Fall einer geplanten arbeitsgerichtlichen Klage der frühzeitige Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, da im arbeitsgerichtlichen Prozess auch im Erfolgsfall jeder seine Anwaltskosten selber trägt.
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Müller-Mundt
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wann begann Ihre Überlassung an Firma B?
Mit freundlichen Grüßen
Annegret Müller-Mundt
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Ich habe am 1.12.2018 bei der Firma A angefangen und wurde mit dem ersten Arbeitstag in Arbeitnehmerüberlassung bei der Firma B eingesetzt. Sukzessive fing damit auch mein Einsatz in Firma C an, wenn es notwendig ist, dann kann ich meine erste Arbeitsanweisung von Firma C suchen.
Beste Grüße
Tim Karnatz