Rückzahlung Treugebereinlage
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe mich vor ca. 20 Jahren an einer KG über einen Treuhänder beteiligt. Die KG wurde mittlerweile gelöscht und das Vermögen an die Anleger verteilt. ich habe bis heute nichts bekommen, da ich nach Aussage des Liquidators nicht auf seine Schreiben hin reagiert habe.
Die Verteilung erfolgte vor ca. 4-5 Jahren. Der Liquidator argumentiert, dass meine Ansprüche gegen die ehemalige KG verjährt seien (da die Gesellschaft schon 2007 im Handelsregister gelöscht wurde) und mein Guthaben deswegen an ihn, den Liquidator ging, da die allermeisten Mitanleger ja ihren Anteil am Restvermögen erhalten hätten Ist das so richtig oder habe ich noch Chancen an mein Geld zu kommen.
Freundliche Grüsse
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Eine Verjährung sehe ich nicht als gegeben an, wenn Sie über die Auszahlung des Liquidationserlöses keine Kenntnis erhalten haben.
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzte der Beginn der Verjährung voraus, dass Sie von den wesentlichen den Ansprüchen begründenden Tatsachen Kenntnis erlangen. Soweit der Liquidator Sie nicht über den Auszahlungsanspruch informiert hat, hat die Verjährung nicht zu laufen begonnen.
2. In diesem Fall greift dann § 199 Abs. 4 BGB wonach Ansprüch unabhängig von einer Kenntnis an innerhalb von 10 Jahren nach deren Entstehung verjähren. Sollte die Verteilung danach vor 5 Jahren erfolgt sein, ist keine Verjährung eingetreten, wenn Sie über den Anspruch keine Kenntnis erlangt haben.
3. Dass der Liquidator den Auszahlungsanspruch eines Gesellschafters dann selbst vereinnahmt hat, ist mangels Anspruchsgrundlage nicht korrekt. Vielmehr hätte dann richtigerweise eine Nachtragsverteilung erfolgen sollen.
4. Im Ergebnis sollten Sie den Verteilungsanspruch mit einer kurzen Frist herausfordern. Der Liquidator muss hierbei nachweisen, dass er versucht hatte Sie zu informieren und auch entsprechende Nachweise über die Zustellung der Schreiben führen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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