Rückkauf einer an die Tochter verkauften Immobilie
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Fragestellung
Ich bin 68 Jahr und habe vor 8 Jahren mein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung an meine Tochter mit einem lebenslangen Wohnrecht in Hessen verkauft. Ich bin mit meiner Frau in die Einliegerwohnung gezogen. Meine Tochter sollte in das Haus einziehen und bei Bedarf sich um uns kümmern. Leider ist daraus nichts geworden. Meine Tochter hat geheiratet und lebt seit 1 Jahr in Bayern. Nun möchte ich das Haus zum gleichen Preis wie damals zurückkaufen. Meine Frage ist wie folgt: Bin ich nach dem Rückkauf wieder steuerrechtlich im ursprünglichen Stand des Alt-Eigentümers oder bin ich ein ganz normaler neuer Eigentümer für den eine 10 jährige Bindungsfrist gilt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Lieber Ratsuchender,
Leider bekomme ich das Dokument nicht hochgeladen.
Ich bin morgen wieder im Büro und schicke es. Ich hoffe, dass es ausreichend ist?
Mit freundlichen Grüßen
Ira von Cölln
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Gerne antworte ich auf Ihre Anfrage auf der Grundlage, des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.
2009: Verkauf des Hauses mit lebenslangem Wohnrecht.
Durch den Verkauf ist eigentumsrechtlich das Haus auf ihre Tochter übergegangen. Ein schenkungsteuerlicher Vorgang hätte hier nur vorgelegen, wenn der Kaufpreis nicht ortsüblich gewesen wäre und man eine Teilschenkng vorgenommen hätte.
Das Wohnrecht führte dazu, dass Sie weiterhin Besitzer der Einliegerwohnung geworden sind.
2017: Rückkauf mit Aufhebung des Wohnrechtes. Sollte der Wert der Immobilie sich erhöht haben, würde ihre Tochter streng genommen eine Schenkung an Sie durchführen, da Sie Ihnen einen Vermögensvorteil zuwendet, die ihre Tochter gegenüber einem Fremden Dritten nicht gemacht hätte. Da der Freibetrag aber sehr hoch ist (400.000) fällt keine Steuer an. Auch grunderwerbsteuerfrei ist dieser Verkauf.
Jetzt zu Ihrer konkreten Frage:
Private Veräußerungsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). In diesem Zusammenhang gibt es aber noch die Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
Ausgenommen von der 10-jährigen Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
D.h. wenn Sie das Haus zurückkaufen und dann für etwas über 2 Jahre selbst bewohnen, fällt keine Spekulationssteuer an. Wenn Sie weiter die Einliegerwohnung bewohnen und die andere Wohnung vermieten, würde die 10-jahres Regelung greifen.
Ich hoffe, dass ich mit der Beantwortung helfen konnte und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
vielen Dank für Ihre Mitteilung. Was wäre, wenn wir den Kauf rückabwickeln würden?
Mit freundlichen Grüßen
B. H.
Mit freundlichen Grüßen
ira v. Cölln
vielen Dank für Ihre Mitteilung. Wenn ich das Haus von meiner Tochter zurückkaufe, möchte ich das Haus umbauen. Und zwar möchte ich aus dem Einfamilienhaus ein Dreifamilienhaus machen. Die oberste Wohnung behalte ich und bewohne sie mit meiner Frau selbst. Die beiden anderen Wohnungen werden als Eigentumswohnungen sofort verkauft. Meine Tochter muss dann keine Spekulationssteuer bezahlen, da sie kein Gewinn macht. Muss ich den in meinem Fall bei dem sofortigen Verkauf der beiden Wohnungen Spekulationssteuer oder Einkommensteuer aus privaten Veräußerungsgeschäften bezahlen?
Mit freundlichen Grüßen
B. H.