Renovierung bei Auszug
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Merkel,
ich habe im Januar 2017 eine Doppelhaushälfte bezogen.
Diese war innen komplett neu gestrichen.
Nach knapp über zwei Jahren haben wir den Mietvertrag gekündigt.
Ich bin der Meinung das wir nach der neuen Gesetzeslage nicht dazu verpflichtet sind die Wohnung komplett neu zu streichen.
Im Mietvertrag gibt es dazu keine Klausel ( Siehe Anhang).
Ich möchte ausdrücklich betonen das sich die Kompletten Wände, ausser ein paar Löcher und kleine Flecken, in einen hervorragenden Zustand befinden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundliche Grüßen
Paul Kronseder
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Auftrag.
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis der vorliegenden Informationen foglendermaßen:
Due "neue Rechtslage" sieht vor, dass starre Fristenpläne hinsichtlich der Schönheitsreparaturen und zu weit gefasste Endrenovierungsklauseln den Mieter benachteiligen und daher unwirksam sind.
Im vorliegenden Mietvertrag nebst Zusatzvereinbarung ist weder ein starrer Fristenplan noch eine Endrenovierungsklasuel enthalten.
§ 8 des Mietvertrages wälzt die Schönheitsreparturen wirksam auf den Mieter ab, d.h. die durch Abnutzung oder Abwohnen verursachten Schönheitsreparaturen hat der Mieter zu tragen.
Nach Ihren Angaben haben Sie reichliche 2 Jahre in der Mietsache gewohnt. Die dabei entstanden Löcher und Flecken sind entsprechend zu entfernen. Dabei dürfen bei einer frisch renovierten Mietsache bei Einzug, auch die Ausbesserungsspuren nicht mehr sichtbar sein.
Wände, die keinerlei Abnutzungs- oder Abwohnspuren zeigen,müssen auch nicht gestrichen werden. Abrisse von Bildern und Möbeln an den Wänden durch Lichteinfall etc. müssen ebenso entfernt werden, d.h. die Wand muss gestrichen werden. Zu Ausbesserungsspuren gehören auch farbliche Unterschiede zwischen den frisch gestrichen und den alten Wänden.Gibt es einen sichtbaren Farbunterschied, dann sind alle Wände im Raum zu streichen, damit es keinen Farbunterschied gibt.
Beachten Sie, dass zu den Schönheitsreparaturen auch das Streichen von Innentüren, sowie der Fenster und Außentüren von innen, Heizungsrohre und Fußboden gehört. D.h. prüfen Sie auch diese Bereiche auf Benutzungs- oder Abwohnungsspuren.
Fazit:
Es muss nicht komplette Wohnung neu gestrichen werden, sondern die Schönheitsreparaturen, welche durch Abnutzung und Abwohnen notwendig sind, müssen durchgeführt werden.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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