Rechtsauskunft Baugrundstück - Schenkung an Töchter
Fragestellung
Hallo,
unsere Situation:
Tochter A erhielt im Febr. 2005 ein Baugrundstück in Form eines Ausstattungsvertrages, 590 qm, damaliger Wert 317,00 €/qm.
Tochter B erhielt im Dez. 2006 ebenfalls ein Baugrundstück mit Ausstattungsvertrag, 607 qm, damaliger Wert 330,00 €/qm.
Tochter A und B wollen somit keinen Ausgleich berechnen. Tochter C hätte nunmehr ihren Anteil an sie ausbezahlt, was von den Schwestern akzeptiert wird. Berechnung nach den jetzigen Preisen (380 €/qm). Die Ausgleichberechnung ist logisch dargelegt und wird auch akzeptiert. Allerdings kommt jetzt die Frage: Kann Tochter C von ihren Schwestern eine Zinszahlung zusätzlich erwarten, denn sie ist der Meinung, dass sie ab dem Übertrag der Grundstücke ihren Schwestern ein Darlehen zugestanden hat.
Die jeweiligen Ausstattungsverträge, welche vorsehen, dass nach dem Tod der Eltern eine Verrechnung stattfindet, haben wir Eltern sowie auch alle drei Töchter unterzeichnet.
Frage somit: Kann unsere Tochter C eine Zinszahlung verlangen?
Danke vorab für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Fam.Kimmerle
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind nach § 2050 Absatz 1 BGB verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
Die Ausstattung ist von der Schenkung abzugrenzen. Ausstattungen sind im Erbfall unter Abkömmlingen auszugleichen, wenn sie gesetzliche Erben werden oder auf gleich hohe Erbeteile letztwillig berufen worden sind. Das ist bei Schenkungen anders.
Die Grundstücke wurden von den Eltern als Ausstattung übertragen und gehören damit nicht mehr zum Nachlass, weil sie in das Vermögen der Ausstattungsempfänger übergegangen sind. Nach meiner Auffassung gibt es keine rechtliche Handhabe für Tochter C, Zinszahlungen von den Schwestern zu verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Sie haben eine Frage im Bereich Erbrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).