Rechnung/RA f. Steuerrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Fragestellung
Habe diesen Anwalt aufgesucht aufgrund seines Schwerpunktes Steuerrecht. Bekam vom FA eine Steuerforderung, die eigtl. den Nachlass meines verstorbenen Mannes betrifft. Angedacht war, er stellt für mich den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld, waren während unserer Ehe per Gütertrennungsvertrag und steuerlich mit Ehegattensplitting veranlagt.
Stand an folgendem Punkt:
Meine Hinterbliebenenrente wurde vom FA um ca 30% gepfändet und alle meine Konten waren gesperrt.
Dieser Anwalt hat dann also insges. 2 Monate angeblich lt. Papier recherchiert und recherchiert, unterm Strich stehe ich immer noch an demselben Punkt wie anfangs.
Als dann die erste Re kam nach ca 1 Monat, obwohl ich bereits in Vorkasse mit 600 und EUR gegangen bin, blieb mir keine andere Möglichkeit, als das Mandat zu kündigen, habe ich ihm auch so mitgeteilt. Einen so kostspieligen Anwalt kann ich mir in meiner aktuellen Situation nicht erlauben.
Darüber war er dann not amused und erhöhte seine Rechnung ! Nun aktuell noch ne Schippe obendrauf für Mahnkosten..Incasso...??
Brauche Ihre Hilfe, muss wissen wie ich mich hier konform verhalten soll.
Vielen Dank & freundliche Grüsse
Andrea Brockhaus
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten. Leider haben Sie die Gebührenrechnungen incl. der erwähnten Erhöhungen und Mahnkosten, Inkasso pp nicht beigefügt, so dass ich zu deren Berechtigung nichts sagen kann. Ich stelle anheim, diese Rechnungen nachträglich hochzuladen und werde dann deren formelle und materielle Begründetheit prüfen.
Ansonsten haben Sie das Mandat gekündigt, was den Anwalt zunächst berechtigt, seine bisherige Tätigkeit den gesetzlichen Gebühren oder einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung entsprechend abzurechnen.
Wenn sich die nach Ihrer Darstellung schleppende Vorgehensweise als eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt, er z.B. Fristen versäumt hat, und Sie dadurch einen finanziellen Schaden erlitten haben, z.B. durch die angesprochene Pfändung, besteht gegen den Anwalt gemäß § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch, der auch gegen dessen Gebührenforderung aufgerechnet werden kann.
Um das beurteilen zu können, müssten Sie jedoch den Sachverhalt genauer schildern, auch den Umfang des dem Anwalt erteilten Mandates.
In materiell-rechtlicher Hinsicht müssen Sie auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass etwaige Einspruchtsfristen dem Finanzamt gegenüber nicht verstreichen. Solche Fristen zu wahren ist der Anwalt nach der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung nicht mehr verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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