Rechnung höher als Angebot
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Folgender Fall:
Im Rahmen meiner Bauphase wurde bei mir ein Kontaminierter Boden nach LAGA 2 auf meinem Grundstück gefunden. Dieser Boden wurde dann auf einen Haufen auf meinem Grundstück vorerst gelagert. Laut Bauamt sollte der Boden Fachgerecht mit Nachweis entsorgt werden.
Hierfür habe ich eine Fachfirma engagiert. Nachdem der Geschäftsführer dieser Fachfirma vor Ort war und sich die Menge und den Haufen betrachtet hat bekam ich ein Angebot:
Genau Angaben laut Angebot:
Ca. 220 Tonnen gelagerter Boden (nach LGA) auf LKW laden und abfahren. Abrechnung erfolgt nach Wiegeschein. Preis 25,36Euro je Tonnen
25,36 x 220 Tonnen = 5579,20 + 1060,05 MWST Gesamt= 6639,25Euro
Dieses Angebot habe ich schriftlich bekommen und habe zugestimmt.
Nachden die Firma den Boden entsorgt hat bekamm ich eine Rechnung von 10849,14 Euro
Nach eine Nachfrage gab es nur eine Antwort: Der Geschseftsfuehrer haette sich geirrt.
Die Abschaetzung von 220 Tonnen war falsch. Es wurden mir Wiegescheine übergeben insgesamt von 359,50 Tonnen. Wie kann sich eine Fachfirma um 139,5 Tonnen verschätzen?
Ich war beim Abfahren nicht dabei da ich zur der Zeit mich auf einer Dienstreise im Ausland befunden habe, somit kann ich es nicht genau nachvollziehen ob der gesamte Boden tatsächlich von meinem Grundstück ist. Ich wurde nicht informiert dass es sich um mehr Boden handelt als geschaetzt wurde.
Soweit ich weiß gibt es einen Unterschied zwischen einen Kostenvoranschlag und einem Angebot.
Ich hatte ein Angebot!!
Ich sehe es nicht ein das ich jetzt mehr bezahlen muss als vereinbart, ich verstehe das man sich um ein paar Tonnen verschätzen kann, jedoch nicht um 139,50 Tonnen. Oder habe ich Pech da im Angebot „Abrechnung erfolgt nach Wiegeschein“ steht? Und hätte die Firma mich nicht informieren müssen wenn sie merkt das es viel mehr ist?
Wie ist hier die Rechtslage, muss ich den Mehraufwand bezahlen?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
V. S.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Der Sachverhalt ist hierbei ungewöhnlich, dass das Unternehmen nicht in m³, sonder nach Gewicht ein Angebot erstellt hat. Insoweit ist auch trotz des Hinweises Abrechnung nach Wiegeschein das Angebot verbindlich.
Es fehlt an einer entsprechenden Freizeichnungsklausel des Unternehmers "Preis vorbehalten, Preis freibleibend".
Da das Angebot nicht widerrufen wurde, sondern Sie auf Grundlage des Angebotes ein Vertragsschluss zustande kann, ist der Unternehmer an dieses Angebot gebunden und kann im Nachgang keine Abrechnung nach dem tatsächlichen Gewicht vornehmen.
2. Jedenfalls hättte der Unternehmer vor Beginn des Auftrages das Angebot korrigieren müssen. Mit Ausführung bzw. Annahme durch Sie ist das Angebot verbindlich geworden.
3. Im Ergebnis kann der Unternehmer nur das Abrechnen, was er angeboten hat. Zudem kommt es auf die Wiegescheine für die Abrechnung des Auftrages nicht an.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehen Ihnen bei Nachfragen weiterhin zur Verfügung.
Viele Grüße
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