Prüfungsleistung nicht anerkannt (uni)
Fragestellung
Es handelt sich um eine Prüfungsleistung für ein Seminar, die der Dozent nicht anerkennen möchte. Die Prüfungsleistung ist ein Referat sowie eine schriftliche Ausarbeitung von vier Seiten ( nur zum eigenen Teil des Referats). Die hauptsächliche Prüfungsleistung ist das Referat , welches mit 1,3 bewertet wurde. Da ich aber vergessen habe, den schriftlichen Teil innerhalb von 14 Tagen abzugeben, verweigert der Dozent eine nachträgliche Abgabe und somit die Leistungsverbuchung. Muss ich diese eigenwillige Vorgabe des Dozenten so hinnehmen?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
berufsbezogene Prüfungen auch bei Seminaren können grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen, werden dann immer am Grundgesetz gemessen.
Ihnen als Prüfling muss ein effektiver Rechtsweg gegen alle Grundrechtseingriffe offenstehen, so dass Sie gegen eine solche Entscheidung ein Widerspruch- und auch Klagerecht haben.
Entscheidend für einen möglichen Erfolg eines solchen Vorgehens wird sein, ob der Dozent gegen das auch ihm obliegende Willkürverbot verstoßen hat, er also Ihre verspätete Abgabe grundlos ablehnt.
Dazu schildern Sie aber, dass offenbar nicht nur Ihnen, sondern allen Teilnehmern eine Frist zur Einreichung des schriftlichen Teils gesetzt worden ist.
Ist das der Fall, ist eine verbotene Willkür aber nicht zu erkennen.
Nicht nachvollziehbar ist dann, was Sie mit "eigenwillige Vorgabe des Dozenten" nun meinen, wenn Sie selbst ausführen, dass Sie den Abgabetermin schlichtweg vergessen haben.
Damit wird aber deutlich, dass Sie den Abgabetermin ursprünglich auch akzeptiert haben. Dann aber ist keine Willkür des Dozenten zu erkennen, wenn er bei einem verpassten Abgabetermin die Lsitung nicht verbuchen will, da Sie die Leistung eben nach den Bedingungen nicht erbracht haben.
Ich befürchte also, dass Sie die Vorgabe des Dozenten nicht erfolgreich angreifen können.
Sicherlich nicht die von Ihnen erhoffte Antwort; allerdings lässt sich nach dem Sachverhalt nichts Anderes konstruieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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