Prüfung Mietvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Überprüfung des Mietvertragsentwurfes. Mich interessieren insbesondere die Forderungen in Bezug auf Instandhaltung und die automatische Mietpreissteigerung pro Jahr. Des weiteren habe ich den Eindruck, dass es einige Klauseln gibt, die sich widersprechen (Beispiel: "der Vermieter beauftragt eine externe Reinigungsfirma.... vs. wenn der Mieter nicht reinigt, kann der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen".
Mit freundlichen Grüßen
Denis Kittler
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen beantowrte:
1. Reinigungsklausel:
Die Klauseln 8.1.-8.3. widersprechen sich nicht.
Der Vermieter beauftragt Wegereinigung, Streupflicht und Treppenhausreinigung.
8.3. Betrifft dann gegebenfalls die Reinigung sonstiger Flächen (z.B.Flure, Boden, Keller, Garage) und regelt, die Option der Beauftragung einer Reinigung unter Umlegeung auf die Betriebskosten.
Zur Klärung, welche Flächen hier gemeint sind, sollten Sie den Vermieter fragen, da er explizit nur die genannte Treppenreinigung, Wegereinigung, Streupflicht extern und kostenpflichtig übernimmt.
2.Instandhaltung:
Die Klausel zu den Instandhaltungsarbeiten entspricht der Rechtslage.
Instandhaltung kann dem Vermieter vertraglich auferlegt werden, jedoch ist diese nicht nach einem starren Zeit- und Fristenplan durchzuführen, sondern nach Notwendigkeit, sprich der Abnutzung durch Wohnen.
Schlussendlich ist die Wohnung dann beim Auszug so zu übergeben, wie diese bei Vertragsbeginn übernommen wurde.
Daher ist es wichtig, dass Sie den Zustand der Wohnung bei Übergabe entsprechend schriftlich festhalten und beidseitig unterschreiben, so dass am Ende der "gegenwärtige Zustand" festgehalten wurde.
Hier sollten Sie auch auf den Zustand des Parketts und den Fließen achten. Mängel, Abnutzungen etc. sollten Sie mit aufnehmen, so dass man Ihnen bei Auszug diese nicht anrechnen kann.
Auch Punkt 11.4. entspricht den Grenzen der Rechtslage.
3. automatische Mietpreissteigerung:
Seit dem 01.09.2001 kann die Indexmiete vereinbart werden und bedeutet die jährliche Anpassung an die Inflation, vgl. § 557b BGB. Steigt die Inflation steigt auch die Miete.
Wichtig ist für Sie, dass eine Erhöhung nach § 559 BGB (Modernisierung) nur verlangt werden kann, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
Eine Erhöhung nach § 558 BGB (Anpassung an Vergleichsmiete) ist ausgeschlossen.
Wenn Sie keinen Indexmietvertrag möchten, müssten Sie diesen aushandeln und darauf hoffen, dass der Vermieter sich darauf einlässt. Dann kann er aber Ihre Miete an die örtliche VErgleichsmiete anpassen.
Der Mietvertrag entspricht der derzeitigen Rechtslage und ist als üblich einzustufen.
Auch der Kündigungsausschluss bis 2017, entspricht der Rechtslage. Eine Kündigungsausschluss unter 4 jahren ist zulässig, so der BGH, 06.04.2005, AZ: VIII ZR 27/04.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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vielen Dank für die schnelle Prüfung. Noch eine Frage hierzu: Im Vertrag steht, dass der Vermieter schriftlich der Haltung von Haustieren zustimmen muss ( außer bei Kleintieren). Gilt dies auch für Katzen? Meines Erachtens fallen Katzen auch unter die Regelung "Kleintiere"?
Vielen Dank bereits vorab für die Antwort!
Denis Kittler
Bei Haustieren wird unterschieden zwischen sogenannten Kleintieren und anderen Tieren. Kleintiere sind solche, die überwiegend in Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden, z.B. Vögel, Fische, Meerschweinchen, kleine ungiftige Schlangen usw.
Andere Haustiere im Sinne der mietrechtlichen Tierhaltung sind Hunde und Katzen, größere Vögel und so weiter.
Insofern müssen Sie den Vermieter fragen, ob Sie eine Katze in der Wohnung haltern dürfen, da diese nicht unter die erlaubten Kleintiere fallen.