Prüfung meiner Rechtsanwaltsrechnung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei die zwei Klageschriften an das Landgericht Darmstadt und die bisherige Rechnung meines Rechtsanwalts. Dazu ist zu sagen das ich mich inzwischen in beiden Verfahren außergerichtlich mit dem Angeklagten geeinigt habe. Im Falle des Pflichtteils rieht mir mein Rechtsanwalt zu klagen. Im laufe des Prozesses stellte sich heraus das der Beklagte die selben Pflichtteilsansprüche an mich hat. Somit einigten wir uns auf die Schließung des Verfahrens. In dem Fall fühle ich mich von meinem Rechtsanwalt schlecht beraten, von einem Fachanwalt für das Erbrecht müsste man ja wohl erwarten das er weiß das der Beklagte die gleichen Ansprüche hat.
Im zweiten Fall ging es um den Verbleib des Vermögens meiner verstorbenen Mutter. Da der Beklagte über das Konto meiner Mutter verfügte (meine Mutter war gehbehindert und auch geistig nicht mehr voll da) wollte ich Rechenschaft über den Verbleib des Geldvermögens meiner Mutter. Da es bei dem Landgericht nicht recht voranging und inzwischen der Verkauf des Elternhauses des Beklagten und mir anstand, habe ich mich mit dem Anwalt des Beklagten geeinigt das ich vom Erlös des Elternhauses die Hälfte und zusätzlich 45000€ bekomme da der Beklagte über diesen Betrag keine Rechenschaft ablegen konnte. Diese Einigung habe ich alleine erzielt, mein Anwalt war dabei nicht beteiligt. Auch dieses Verfahren wurde daraufhin eingestellt..
Was ich überhaupt nicht verstehe ist das mein Anwalt in seiner Rechnung meinen Anteil am Verkauf des Elternhauses mit 60000€ angegeben hat. Mein Anwalt hatte mit dem Verkauf des Elternhauses überhaupt nichts zu tun, warum wird dieser Betrag dann mit in die Rechnung einbezogen?
Abschließend bitte ich um die Überprüfung der Anwaltsrechnung, mir erscheint der Rechnungsbetrag sehr hoch vor allem wenn man es mit der Leistung des Rechtsanwalts vergleicht. Aber es geht wahrscheinlich in der Rechnung nicht um die erbrachte Leistung sondern um den Streitwert. Aber auch diese eingesetzten Beträge scheinen mir zu hoch oder unberechtigt im Falle der 60000€.
Mit freundlichen Grüßen
J. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Mit einer Geschäftsgebühr wird die gesamte Tätigkeit Ihres Anwalts in der außergerichtlichen Angelegenheit abgegolten. Die Mittelgebühr liegt bei 1,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann allerdings nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwieirig war.
Im Hinblick auf diesen Schwellenwert hat der Kollege in seiner Rechnung leider nicht die Tatsachen dokumentiert, die einen Hinweis auf eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit geben. Eine Rechtfertigung für eine Gebühr von 2,5 kann ich daher nicht erkennen.
Bei dem angegebenen Streitwert läge eine 1,3 Geschäftsgebühr bei EUR 2.285,40 (netto).
Wenn ein Tätigwerden hinsichtlich der EUR 60.000 nicht erfolgt ist, wäre eine Berücksichtigung in der Rechnung aus meiner Sicht ebenfalls zweifelhaft, so dass sich bei einer entsprechenden Verminderung des Gegenstandswertes die 1,3 Geschäftsgebühr auf EUR 1.953,90 (netto) beläuft.
Die Streitwerte vor dem Landgericht kann ich von hier aus nicht abschließend prüfen. Bei einem Streitwert von EUR 40.127,29 betragen die Gebühren aber richtigerweise:
1,3 Verfahrensgebühr EUR 1.414,40
1,2 Terminsgebühr EUR 1.305,60.
Der Abzug des Betrages von EUR936,00 ist für mich nicht nachvollziehbar. Dies bedarf einer Erläuterung.
Die Rechnung des Kollegen würde sich unter Berücksichtigung meiner Ausführungen deutlich vermindern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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können Sie mich in der obigen Angelegenheit vertreten und was würde das kosten?
Mit freundlichen Grüßen
J. M.
ja, das könnte ich.
Ich mache Ihnen hier auf der Plattform auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ein Zusatzangebot, wenn Sie es wünschen. Sie können dann für sich entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen oder nicht.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
ja ich bin einverstanden das Sie mir ein Zusatzangebot machen.
Mit freundlichen Grüßen
J. M.