
Bernhard Schulte (Rechtsanwalt)


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Pflichten beim Auszug
Beantwortet von Rechtsanwalt Bernhard Schulte in unter 1 Stunde
Fragestellung
Nach 2 Jahren habe ich jetzt meine Wohnung gekündigt. Beim Einzug musste ich damals einen Zettel unterschreiben, dass ich beim Auszug die Wohnung streichen muss.
Muss ich wirklich nach nur 2 Jahren die Wohnung streichen? Die Wände sehen noch alle aus wie neu.
Vielen Dank im voraus.
Freundliche Grüsse
Kerstin Anbuhl
Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und die Angelegenheit besprechen. So können auch Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Bitte teilen Sie mir hierzu Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV)
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Hallo.
Mir wäre es ehrlichgesagt in schriftlicher Form lieber, damit ich was in der Hand habe.
VielenDank
Gut, dann erhalten Sie hier über die Kommentarfunktion innerhalb der von Ihnen gesetzten Deadline eine Antwort von mir. Doch bräuchte ich hierfür noch Ihren Mietvertrag und den unterschriebenen Zettel. Bitte laden Sie diese hier hoch, damit ich mir die anschauen kann.
MfG
Schulte
Ich habe soeben die Datei "20181122_173914.jpg" hochgeladen.
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Habe den Vertrag angehängt
Konten Sie über die Anlage 3 verhandeln? Wurde diese also ernsthaft vom Vermieter zur Disposition gestellt? Oder war die vom Vermieter vorformuliert und Sie mussten diese akzeptieren?
Mir wurde der Zettel hingelegt und ich musste ihn unterschreiben. Es wurde nicht viel darüber diskutiert sondern festgestellt das dies so richtig sei.
Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Wenn die Klausel in Anlage 3, wie hier, tatsächlich nicht verhandelbar war, handelt es sich um eine seitens des Vermieters vorformulierte Endrenovierungsklausel. Diese sind nach dem BGH unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Gesetzliches Leitbild ist schließlich, dass der Vermieter für Instandhaltung etc. aufkommt. Zumal Sie als Mieter für die normale Abnutzung Miete zahlen.
Die Schönheitsreparaturklausel ist im Vertrag nicht angekreuzt, somit nicht vereinbart, so dass Solche hier nicht geschuldet sind. Zumal eine solche Klause ebenfalls nach der BGH Rechtsprechung unwirksam sind, wenn Sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben.
Daher müssen Sie meiner Auffassung nach hier nicht streichen, sondern die Wohnung besenreich zurückgeben.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt & Datenschutzbeauftragter (TÜV)