Pflegekosten
Fragestellung
btr.: pflegekosten für Eltern.Situation :mein mann und ich bewohnen ein selbstgenutztes Eigenheim, das meinem mann allein gehört. ich bin als Ehefrau nicht im Grundbuch eingetragen, wir sind erst seit 7 Jahren verheiratet (59 /63 Jahre alt).Wenn nun demnächst pflegekosten für meine Mutter gezahlt werden müssen möchte ich wissen ob für mich die eingesparten mietkosten dem einkommen zugerechnet werden.Kann ich regelmäßige monatliche zahlungen auf ein hauskonto als mietbeitrag einsetzen?Ich bin beamtin, mein mann rentner mit sehr niedriger rente.weiterhin muss ich noch kinderunterhalt zahlen und habe noch eine Lebensversicherung als altersrücklage festgelegt. vielen dank für ihre Mühe! Heidrun schwarz
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
bei einer Unterhaltsberechnung wäre der sogenannte subjektive Wohnwert Ihrem Einkommen zuzurechnen. Dieser dürfte geringer sein, als der objektive Wohnwert. Der subjektive Wohnwert ist danach zu ermessen, was für eine Wohnung ein Dritter anmieten würde. In der Regel wäre eine Wohnung kleiner, als die selbstgenutzte Immobilie.
Zahlungen auf ein "Hauskonto" könnten in Abzug gebracht werden.
Dabei dürfen aber von dem Hauskonto keine verbrauchsabhängigen Kosten beglichen werden. Diese wären nicht abzugsfähig. Handelt es sich hingegen um eine Rücklage für erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen sind sie in Abzug zu bringen. Eine Abzugsfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn mit den Zahlungen auf das Hauskonto auch Finanzierungskosten beglichen werden. Es ist somit zu klären, wie mit dem Geld auf dem Hauskonto verfahren werden soll.
Ich vermute eine Instandhaltungsrücklage, so dass ein Abzug in Betracht kommt. Als "Miete" wird diese Zahlung hingegen nicht angesehen.
Bei einer Unterhaltsberechnung ist vorrangig der Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Die Lebensversicherung als solche dürfte als Altersvorsorge anzusehen sein. Die Beiträge sind danach ebenfalls anzurechnen.
Sofern Sie in Anspruch genommen werden, rate ich Ihnen dringend dazu, eine Berechnung durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.
Gerne können Sie sich in diesem Fall auch an unser Büro wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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zu Ihrer Frage möchte ich noch weiter ausführen, dass Sie Vermögenswerte auf Ihre Kinder übertragen können. Allerdings hat das Sozialamt im Fall der Fälle ein Recht zur Anfechtung. Es muss schon gut begründet werden können, warum die Vermögensübertragung gerade zum diesem Zeitpunkt stattgefunden hat.
Sie sollten vorab eine Berechnung vornehmen lassen, damit überhaupt deutlich ist, welche Beträge Sie zehlen müssten. Danach sollte dann das weitere Vorgehen gewählt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg