Neugründung oder Übernahme?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich war 5 Jahre selbständig und muss meine Tätigkeit aufgeben, da die Einnahmen nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhalts reichen. Gleichzeitig haben sich aufgrund von Fehlern in den Steuererklärungen Schulden in 6 stelliger Höhe ergeben.
Meine Lebensgefährtin würde den Betrieb (Online Shop) gerne weiterführen, da die monatlichen Einnahmen ein zusätzliches Zubrot bedeuten würden.
Meine Lebensgefährtin würde zu diesem Zweck ein Gewerbe anmelden.
Hier stellt sich die Frage, worin liegt der Unterschied ziwschen einer Übernahme und einer Neugründung.
Grundsätzlich würde meine Lebensgefährtin den Onlineshop sowie die Ware übernehmen und ggf. den Betrieb unter einem neuen Namen fortführen.
Jedoch möchten wir vermeiden dass Sie für entstandene Schulden die durch mich verursacht wurden haftbar gemacht wird.
Was würden Sie uns hier empfehlen?
Mit freundlichen Grüßen
Markus Manzei
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
1. Im Falle einer Betriebsübernahme wird neben den Aktiva auch die Verbindlichkeiten übernommen, § 25 HGB.
2. Aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten ist es daher ratsam nur die Vermögenswerte einzeln zu übernehmen.
D.h. Ihre Frau gründet ein Unternehmen, idealerweise eine Mini GmbH (Unternehmergesellschaft) oder eine GmbH. Dies erwirbt von Ihrem Unternehmen die Ware gemäß einer Warenaufstellung. Die Preise sollten hierbei marktüblich sein.
Im weiteren werden die Rechte an der Internetseite erworben und angemietet. Dies können Sie beliebig gestalten. Mit einem Mietvertrag sichern Sie sich noch Einnahmen.
3. Sobald alle Vermögenswerte verwertet sind, wird Ihr Unternehmen liquidiert und das Gewerbe abgemeldet.
Aufgrund der Höhe der Verbindlichkeiten würde sich auf ein Insolvenzantrag anbieten. In diesem Falle würde Ihre Frau die Vermögenswerte (Assets) von dem Insolvenzverwalter erwerben. Wenn Sie einen Insolvenzantrag planen, sollte dieser vor der Veräußerung der Vermögenswerte erfolgen.
4. Wichtig ist, dass die Verkaufspreise marktüblich sind und die Vermögenswerte Einzeln veräußert werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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