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Möbeln in möbliert vermieteter Wohnung

| Preis: 37 € | Mietrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt Bernhard Schulte in unter 1 Stunde

Hallo Mietrechtexpertinnen und -experten,

ich hätte ein Anliegen bzgl. Möbeln bzw. Auslegware, die Bestandteil meiner aktuellen Mietwohnung sind.
Die entsprechende Wohnung bewohne ich seit 17.09.2009 (=Datum Übergabeprotokoll).

Die Auslegware war auch gebraucht, aber bereits mit deutlichen Gebrauchsspuren/ Verunreinigungen (wie z.B. kleinere Wachs- und Weinflecken) versehen.
Hier kenne ich eine Nutzungsdauer von 10 Jahren.

Bei den Möbeln handelt es sich genauer gesagt um Küchenmöbel, jedoch keine Einbauküche. Es sind alles einzel zu stellende Elemente, welche nicht mit einer durchgehenden Arbeitsplatte verbunden sind.
Alle Möbel waren in einen gebrauchten, aber sehr gut erhaltenem Zustand. Alter zu dem Zeitpunkt unbekannt.
Diese wurden vom Vermieter bereitgestellt. Im Mietvertrag gibt es keine separate Auflistung für eine monatliche Mietpauschale der Möbel.

4x Küchenelemente IKEA VÄRDE bestehend aus
1x Kombielement Elektroherd/Einbaubackofen, Ceranfeld, Spüle und Mischbatterie. Edelstahl+Holz
1x Wandvitrine zum Hängen, Holz+Glas
1x Schubladenelement, Edelstahl+Holz
1x Dunstabzugshaube, Edelstahl

Weiterhin waren in der Küche vorhanden:
2x IKEA Tisch NORDEN, Holz, klar lackiert
2x IKEA Stuhl HENRIKSDAL, Holz+Stoff, gepolstert, mit weißem Bezug

Zur Küche sind im Anhang die Bilder zu finden.

Meine Frage wären wie folgt:
Was ist die Nutzungsdauer der einzelnen Möbelstücke? 10 Jahre? (siehe weiteren Anhang)
Kann ich die Möbelstücke nach Ende der Nutzungsdauer ggf. entsorgen/ersetzen?
Wie werden die entsorgten/ersetzten Möbelstücke verrechnet?
Alle typischen Küchenmöbel (ohne Stühle und Tische) stehen ungenutzt in einer Abstellkammer und wurden durch eine druch mich gestellte Einbauküche ersetzt.
Kann die durch mich gestellte Einbauküche (umfangreichere Elemente zum Hängen und Stellen) mit den vorhanden Küchenelementen gegengerechent werden?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

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Einen wunderschönen guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.

Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Schulte

Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

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Sehr ausführliche Antwort, auch zusätzliche Frage wurden beantwortet. Sehr gerne die 5 Sterne und klare Weiterempfehlung. verifiziert

Kommentare

Insgesamt 6 Kommentare
Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.

Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen. Mein Angebot ist freibleibend.

Mit freundlichen Grüßen

Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
20.09.2020 18:45 Uhr
Bernhard Schulte
Ansonsten erhalten Sie hier über die Kommentarfunktion innerhalb der von Ihnen gesetzten Deadline eine Antwort von mir.

Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
20.09.2020 19:06 Uhr
Bernhard Schulte
Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),

aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.

1. Möbel haben meiner Ansicht nach eine Nutzungsdauer von 10-15 Jahren. Das hängt aber sicherlich auch von der Qualität der Möbel ab, hier eher meiner Ansicht nach 10 -12 Jahre.

2. Nein, die Möbel stehen im Eigentum des Vermieters und müssen daher zurückgegeben werden.

3. Wegen Nummer 2 erübrigt sich das. Ansonsten machen Sie sich ggü. dem Vermieter und Eigentümer der Möbel schadensersatzpflichtig.

4. Die Einbauchküche muss der Vermieter nicht übernehmen. Zwingen können Sie den Vermieter hierzu nicht. Daher müsste diese von Ihnen bei Auszug im Zweifel rückgebaut bzw. ausgebaut und von Ihnen mitgenommen werden.

Die alten Küchenmöbel, die derzeit ungenutzt gelagert werden, sollten dann wieder bei Rückgabe der Wohnung mit zurückgegeben werden.

Natürlich steht es Ihnen frei, im Einvenehmen mit dem Vermieter anderweitige Vereinbarungen zur Übernahme der Einbauküche und Rückgabe der alten Möbel zu treffen. Eine solche vertragliche Vereinbarung wäre sicherlich auch am Sinnvollsten.

Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
20.09.2020 19:14 Uhr
Kund*in
Sehr geehrter Herr Schulte,

danke für die ausführliche Antwort.
Zwei Frage hätte ich doch noch:
In welchen Zusatnd dürfen sich den Möbel (inkl. der Stühle und Tische) nach 12 Jahren befinden?
Die Bezüge der Stühle sind langsam etwas abgewetzt (tägliche Nutzung) und auf den Tischplatten gibt es den ein oder andren Kratzer.
Verstehe ich das mit der Nutzungsdaer so, dass nach 12 Jahren die Möbel ihr theoretisches "End of Life" erreicht haben und der Vermieter hier keinen Schadensersatz gelten machen kann, wenn die Möbel nicht mehr von einen anderen, zukünftigen Vermieter weiterverwendet werden können?

wenn Sie mir diese beiden Fragen bitte noch beantworten könnten, wäre ich sehr zufrieden und dankbar.

Danke und Gruß

R. K.
21.09.2020 10:05 Uhr
Bernhard Schulte
Das sind jetzt aber 2 zusätzliche Fragen mit neuem Sachvortrag, die über die ursprüngliche Anfrage hinausgehen.

Daher nur ganz kurz:

Sofern die Möbel einen normalen Abnutzungsgrad nach 12 Jahren aufweisen, kann meiner Ansicht nach der Vermieter keine Ansprüche stellen. Damit dürfte dann Frage 2 ebenfalls beantwortet sein.

Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen zum Abschluss würde ich mich nun freuen.

MfG
Schulte
21.09.2020 10:17 Uhr
Kund*in
Danke vielmals für die Beratung.
5 Sterne wurden vergeben.
MfG
21.09.2020 10:49 Uhr

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