Mietvertrag ich bin Mieter
Fragestellung
Paragraph 2 Absatz 1
Ist dieser Abschnitt, insbesondere der fette Satz rechtens?
Wann dürfen wir danach frühestens Kündigen?
Siehe Anlage
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Beutler
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
Der Ausschuss der ordentlichen Kündigung ist bis zu einem Zeitraum von vier Jahren möglich.
Da in Ihrem Mietvertrag bei "Monat" und "Jahr"' kein Datum eingetragen wurde, sondern "--" wird ein Ausschluss des ordentlich Kündigungsrechts gerade nicht vereinbart.
Sie können daher den Mietvertrag jederzeit unter Einhaltung von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Beutler
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Ich sehe, dass die die zwei Datumsfelder gestrichen sind, aber der Satz fettgedruckt wurde nicht gestrichen.
Hier wird von einem Zeiitraum gesprochen.
„Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist möglich!“ (Max. 4 Jahre?)
Sie beziehen sich auf die zwei Felder mit „—„.
???!
Ich brauche hier eine Rechtssicherheit, bevor ich den Mietvertrag unterschreibe.
Dachte auch, dass
„4 „ Jahre plus die gesetzliche Kündigungsfrist
Bereits rechtswidrig sein.
Grüße
Siegfried Jerewitz
der Satzteil "zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums" bezieht sich auf dem in dem Kasten eingetragenen Datum. Da dieser nicht ausgefüllt ist, ist eine Vereinbarung über den Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht vereinbart.
Die in Klammer gesetzte Frist ist nur eine Erläuterung über das, was maximal durch den Bundesgerichtshof als zulässig erachtet ist, daher steht dort auch "maximal vier Jahre". Es ist keine Vereinbarung über vier Jahre gemeint, sondern nur eine Erläuterung.
Wie bereits zuvor mitgeteilt, besteht für Sie als Mieter jederzeit die Möglichkeit, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
Wenn Sie möchten, sprechen Sie mit den Vermieter und bitten Sie ihn, denn kompletten Satz durchzustreichen und dann von Ihnen beiden zu paraphieren (notwendig ist dies aber vorliegend nicht).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Beutler
Rechtsanwalt