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Mietvertrag Gewerbe Schaden

| Preis: 70 € | Mietrecht
Beantwortet

Sehr geehrte Damen und Herren,



ich bin Mieterin einer Gewerbeimmobilie und vermiete 2 Räume unter.
Eine Untermieterin ist zum 30.9. ausgezogen. Bei der Übergabe am 29.9 wurden Schäden
an den Wänden entdeckt in ungefähr 2 Meter Höhe auf der Rauhfasertapete. Die Wände sind mit Rigipsplatten verkleidet, darunter befindet sich das Mauerwerk. Ich wollte den Raum so nicht abnehmen und auf Vorschlag von der Untermieterin, den Schaden bis zum nächsten Tag zu beheben, bin ich eingegangen. Bei der zweiten Übergabe am 30.9 waren die Schäden aber noch ersichtlich und nur Oberflächlich behandelt. Da ich mir nicht sicher war, ob der Schaden aufgrund der Anbringung bzw. Demontage der Oberschränke meiner Untermieterin entstanden ist oder aber, aufgrund
einer fehlerhaften Unterkonstruktion, habe ich die Kaution erst einmal einbehalten.

Nachdem nun eine Malerei den Schaden begutachtet hat und mir einen Kostenvoranschlag geschrieben hat, ist der
Schaden, laut Maler, auf fehlende Rissbinden in der Unterkonstruktion zurückzuführen.

Ich hätte gerne gewusst, ob der Schaden aufgrund der o.g. Tatsache durch meine Vermieterin getragen werden muss und ich meiner ehemaligen Untermieterin die Kaution zurück zahlen kann oder aber ich den Schaden auf meine Kosten beheben muss.

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Antwort des Experten

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Vermieter hat stets einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Mieter, wenn der Mieter schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, eine Pflichtverletzung begangen hat. Dies gilt sowohl im Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Untermieter als auch im Verhältnis zwischen Ihrem Vermieter und Ihnen.

Wenn der Schaden auf einer fehlerhaften Unterkonstruktion beruht und somit weder Sie noch Ihr Untermieter diesen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben, der Schaden also Folge dieser fehlerhaften Unterkonstruktion ist, für die Sie nichts können, müssen weder Sie noch Ihr Untermieter hierfür aufkommen. In diesem Fall können Sie Ihrem Mieter jedenfalls in Bezug auf diesen Schaden die Kaution auszahlen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -

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Kommentare

Insgesamt 2 Kommentare
Kund*in
Danke für die Antwort.Allerdings war ich mir unsicher wegen der Klausel Dach und Fach. Ist meinel Vermieter denn verpflichtet für den Schaden aufzukommen laut meinem Mietvertrag?
Ich möchte ungern selber für den Schaden aufkommen müssen.
22.10.2020 19:54 Uhr
Kund*in
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

mit freundlichem Dank für Ihre Rückfrage und der Bitte, die verzögerte Antwort zu entschuldigen, möchte ich Ihnen nachfolgende ergänzende Einschätzung mitteilen.

Gemäß Klausel 14.2 des übermittelten Mietvertrages gilt, dass der Vermieter die Unterhaltung des Gebäudes "für Dach und Fach" übernimmt. Darunter fallen nach dem Wortlaut der Klausel tragende Wände.

Sie gaben an, dass die Rissbinden an einer Wand mit darin befindlichem Mauerwerk fehlen. Wenn es sich dabei um eine tragende Wand handelt, so muss der Vermieter diese instandhalten und somit auch Schäden hieran beseitigen, die ohne Ihr Verschulden entstanden sind.

Ich ging und gehe angesichts Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass die Rissbinden von vornherein gefehlt haben und Sie und auch Ihr Untermieter zu deren Fehlen nicht beigetragen haben.

Insofern halte ich an meiner ursprünglichen Einschätzung dahingehend fest, dass weder Sie noch Ihr Untermieter für den Schaden aufzukommen haben.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit abschließend und zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
26.10.2020 13:15 Uhr

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