Maximum für Beschränkt abziehbare Sonderausgaben
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich bin verheiratet, Alleinverdiener. Meine Frau hat keine steuerpflichtigen Einnahmen und ist familienversichert. Wir sind zusammenveranlagt.
Mit Rentevers.-Beiträgen in 2019 in Höhe von 14.955,- , KV-Beiträgen 8.277,- und PV-Beiträgen 1.797,- errechnete mir das FA als Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 10.486,-. Darüberhinausgehende Beiträge zur Firmenrente, Versicherungen, etc wurden vom FA nicht mehr anerkannt mit dem Hinweis, daß der Höchstbetrag für die beschränkt abziehbaren Sonderausgaben schon erreicht ist.
Frage 1: Ich habe jetzt gelesen, daß der Höchstbetrag für Verheiratete aber doch 48.610 Euro ist.
Wieso werden dann weitere Aufwendungen abgelehnt ?
Frage2: Ich habe vor, die zukünftige Rente meiner Frau durch freiwillige Zahlungen aufzustocken.
Würden diese dann hoffentlich steuerlich als Aufwendungen anerkannt? Und wenn ja, mit welcher Begründung UND bis zu welcher Höhe pro Jahr? Wie gesagt meine Frau hat im Moment keinerlei beschränkt abziehbare Sonderausgaben, bei werden die o.g. Summen noch ca4 Jahre so weiter gehen.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Höhe der beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen erscheint mir plausibel.
Sie errechnet sich etwa (genau kann ich es ohne Unterlagen nicht ermitteln) wie folgt:
Rentenversicherungsbeiträge:
14.955 € x 80 % abzüglich Arbeitgeberanteil (angenommen 1/2 von 14.955 =7.497) = 4.467 €
Krankenversicherungsbeiträge (Basisversorgung):
8.277 € abzüglich 4 % bei Krankengeldanspruch 331 € abzüglich Arbeitgeberzuschuss (angenommen 1/2 von 8.277 = 4.138) = 3.808 €
Pflegeversicherung: 1.797 €
Ergibt 10.072 €
Damit erscheint der Wert des Finanzamts plausibel (die Abweichung zu meinem Wert liegt wahrscheinlich beim Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung).
Der sonstige Vorsorgeaufwand (Versicherungen, Zuzahlung Firmenrente etc.) ist bei der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge über dem Höchstbetrag von 3.800 € nicht mehr abziehbar. Der Höchstbetrag, den Sie nennen, bezieht sich lediglich auf die Rentenversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürupverträgen (Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, bei Verheirateten mit gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich dieser, somit kommen Sie auf Ihre ca. 48.000 €; wenn Sie (bspw. als Beamter) Pensions- oder Ruhegehaltsansprüche ohne eigene Beiträge erwerben, vermindern sich die Höchstbeträge).
Im Rahmen dieser Zuzahlungen können Sie eigene Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten, die dann wiederum steuerlich wirksam werden (allerdings um den jährlich sich erhöhenden entsprechenden Prozentsatz und die Arbeitgeberanteile gekürzt).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.
Steuerberater
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Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
T. M.
dies ginge, aber nur die gesetzliche Rentenversicherung, in berufsständiges Versorgungswerk/ landwirtschaftliche Alterskasse oder in einen Rürup-Rentenvertrag (Basisversorgung).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.
Steuerberater
PS: Leider schneidet die Software manchmal meinen ausgeschriebenen Namen ab, wenn der Fragesteller einen Vornamen trägt, der meinem Nachnamen gleichlautet. Ich bitte dies zu entschuldigen, darauf habe ich leider keinen Einfluss.