Kündigung Mietvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
Ich besitze als Privatperson ein Haus mit 2 Wohnungen zu je 4 Zimmern, die an Studenten vermietet sind. Ich habe nun eine Anfrage von 4 Studentinnen, die ab September eine komplette Wohnung für ca. 3 Jahre mieten möchten.
Meine Frage: 2 Zimmer werden zu diesem Zeitpunkt in einer Wohnung frei. Den Bewohner des 3. Zimmers könnte ich in die andere Wohnung mit für ihn gleicher Zimmergröße und Kosten umziehen. Kann ich ohne Probleme dem Mieter des 4. Zimmers fristgerecht kündigen, um die Wohnung komplett an die Mädels zu vermieten. Dieser Bewohner zog am 1.8.14 ein. Der Miet-
vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Wie haben den gegenseitigen Ausschluss einer ordentlichen Kündigung bis zum 31.7.15 vereinbart, dann gilt die gesetzl. Kündigungsfrist. Für Ihre Rückantwort vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
C. B.
e-mail: B.@vr-web.de
Tel.: 06021/61288
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Nein, leider können Sie das Zimmer nicht einfach so kündigen. Eigenbedarf liegt nicht vor, und eine anderweitige Vermietungsmöglichkeit ist kein Grund für eine Verwertungskündigung.
Sie könnten nur kündigen, wenn Sie in die Wohnung ziehen und dann dem Mitbewohner kündigen. Allerdings könnte ein Gericht diese Vorgehensweise als rechtsmißbräuchlich ansehen und die Kündigung deswegen ablehnen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Kommentarfunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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das ist eine politische Entscheidung mit dem Ziel, den Mieter als schwächere Partei vor der Willkür böswilliger Vermieter zu schützen.
Ob das eine gute oder eine schlechte Idee ist, ist eine politische Frage und weniger eine juristische.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt