Kontaktaufnahme mit Kunden einer insolventen Firma
Fragestellung
Ein Kunde von uns hat sich zum 01.01.2017 als Heizungsbauer selbstständig gemacht. Mittlerweile ist sein ehemaliger Arbeitgeber insolvent. Den Mitarbeitern wurde gekündigt, bzw. eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen.
Unser Kunde könnte nun den Serviceleiter des insolventen Unternehmens einstellen und würde dann gerne die ehemaligen Service/Wartungskunden des solventen Unternehmens kontaktieren und diesen die Fortführung der Wartungsverträge/aktivitäten anbieten.
Darf er das?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Hier müsste zunächst weiter Aufklärung betrieben werden - im Einzelnen:
Es kommt auf den Arbeitsvertrag an, der gekündigt wurde bzw. auf den entsprechenden, ggf. vorliegenden Aufhebungsvertrag.
Deren Inhalt(e) wäre(n) in Erfahrung zu bringen.
Denn häufig ist im Arbeitsvertrag ein vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, etwa z. B. wie folgt:
"(1) Während der Dauer dieses Anstellungsvertrages unterliegt der Arbeitnehmer einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Insbesondere ist es dem Arbeitnehmer untersagt, als Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter oder in irgendeiner sonstigen Form für einen Wettbewerber des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens tätig zu werden oder ein solches Wettbewerbsunternehmen zu gründen oder sich an einem solchen Wettbewerbsunternehmen zu beteiligen.
(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von ... Monaten nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses keine Wettbewerbstätigkeit aufzunehmen, weder in selbständiger noch in unselbständiger Weise, weder bezahlt noch unbezahlt, sei es als Arbeitnehmer, Berater, freier Mitarbeiter oder in sonstiger Weise.
Eine Wettbewerbstätigkeit ist eine Tätigkeit in folgenden Bereichen:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zudem, während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kein Wettbewerbsunternehmen zu gründen oder zu erwerben und sich nicht an einem Wettbewerbsunternehmen zu beteiligen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erstreckt sich regional auf das Gebiet
(3) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % seiner zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen.
Die Karenzentschädigung ist in monatlichen Beträgen jeweils am Monatsende fällig.
Im Übrigen finden auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot die §§ 74 – 75 c HGB Anwendung."
Das kann also die Umsetzung dieser Sache hinderlich sein.
Es wäre nämlich vertraglich sanktioniert und man könnte seitens des Insolvenzverwalters Klage auf Unterlassung und Vertragsstrafe erheben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Viele Grüße
P. A.
da ich momentan geschäftlich unterwegs bin, kann ich Ihnen leider erst heute Abend antworten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
ja, dass geht schon, denn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nicht vertragsimmanent und muss verabredet werden.
Mangels Vereinbarung solcher Klauseln kann dann sehr wahrscheinlich eine Kontaktaufnahme erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt