
Kokain im Darknet bestellt aber niemals bekommen.
Beantwortet von Rechtsanwalt Kriminaldirektor aD Willy Burgmer
Fragestellung
Angenommen jemand hätte 1 Gramm Kokain im Darknet bestellt und diese durch den nicht zurückverfolgbaren krypto Währungs Anbieter: monero bezahlt, diese Ware wurde jedoch niemals angeliefert, sprich der Käufer wurde klassisch abgezockt.
Müsste der Käufer noch mit rechtlichen Schritten rechnen falls der Verkäufer in Zukunft mit Bestellisten oder ähnlichem aufgegriffen wird?
Antwort von Rechtsanwalt Kriminaldirektor aD Willy Burgmer
Gerne zu Ihrer Frage:
§ 29 BtMG lautet:
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
Und Absatz 2:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar."
Demnach hat sich „Jemand“ (J) bereits strafbar gemacht, auch wenn der „Erfolg“ ausgeblieben ist.
Falls „der Verkäufer in Zukunft mit Bestelllisten oder ähnlichem aufgegriffen wird“, könnte theoretisch J auch mit einem Ermittlungsverfahren zu rechnen haben. Wobei die Behörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) weniger Interesse an Käufern sog. geringer Mengen zum Eigenverbrauch haben. Sondern solche komplexen und aufwändigen Verfahren explizit gegen die Hintermänner und Organisationen führen und dabei Menschen wie J lieber als Zeugen gewinnen möchten.
Hier käme dann § 31 BtMG „Strafmilderung oder Absehen von Strafe“ zum Zuge:
„Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte...
2. (gekürzt)
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen und vebleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burmger
- Rechtsanwalt
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