Immobilienkauf mit Denkmalschutz
Fragestellung
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Ich würde gern ein Grundstück mit Haus erwerben. Auf dem Wohnhaus ist allerdings Denkmalschutz. Nach Meinungen vieler Außenstehender wäre es nur noch ratsam, das Gebäude abzureißen (Die Wände sind von unten bis oben mit Nässe durchzogen, Salpeter ist ebenso in der Bausubstanz, das Dach ist seit Jahren undicht und die Decken dadurch mittlerweile morsch und faulig (einige Zimmer sind unbetretbar, weil man durch die Decke fallen würde) außerdem ist ein Stück des Hauses bereits zusammen gefallen), die Denkmalschutzbehörde sieht das allerdings anders.
Nun zu meiner Frage: 1. Wenn ein Teil des Gebäudes bereits eingefallen ist, müsste dann der Denkmalschutz nicht schon längst erloschen sein?
2. Hätte man unter den o.g. Umständen gute Chancen eine Abrissgenehmigung zu bekommen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Denkmalschutz nicht erlöscht.
Nah § 13 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung
1. zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
2. umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
3. in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt oder
4. von seinem Standort entfernt werden.
Nach § 13 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) wird eine Abrissgenehmigung nur erteilt, wenn
1. Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
2. andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.
Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind nach § 2 DSchG verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.
Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Eigenschaft als Kulturdenkmal begründeten Situationsgebundenheit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen.
Unzumutbar ist insbesondere eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten, wenn diese dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden.
Die Beweislast der Unzumutbarkeit obliegt den nach § 2 Absatz 1 DSchG Verpflichteten. Zu beachten ist, dass die nach § 2 Absatz 1 DSchG Verpflichteten sich nicht auf die Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen können, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind.
Ob die Erhaltung des Denkmals (Investitionsaufwendungen) unzumutbar ist, kann ich mit den von Ihnen gemachten Angaben nicht abschließend beurteilen. Dies kann nur durch einen Sachverständigen geklärt werden, der zur Höhe der Investitionsaufwendungen gutachterlich Stellung nimmt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
die Bearbeitungszeit geht bis 16.00 Uhr. Ich bearbeite gerade Ihr Anliegen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth