Haftung durch Hausverwalter
Fragestellung
Durch einen Wassereinbruch am Dach (entlang dem Schornstein) gelangte Wasser in die ausgebaute Dachwohnung.
Der Eigentümer informierte mich am Samstag 16.12.2017 per E-Mail über diesen Schaden.
Am Montag dem 18.12. beauftragte ich einen Dachdecker den Schaden zu beheben.
Am Wochenende war mein Büro nicht besetzt, so dass ich erst am Montag aktiv werden konnte.
Der Dachdecker schaute sich den Schaden vor Ort an, informierte mich, dass der Schaden am 21.12.2017 über die Terrasse eines Untermieters repariert wird.
Ich informierte den Eigentümer und bekam die Genehmigung zum Betreten der Terrasse.
Der Dachdecker informierte mich nicht über den Fortgang der Reparatur.
Durch die Feiertage war der Dachdecker nicht erreichbar. Am 30.12. erfuhr ich von einem anderen Eigentümer, dass kein Dachdecker die Reparatur vorgenommen hat.
Ich sprach dem Dachdecker auf die Mailbox, woraufhin er sich am 02.01. meldete und mir mitteilte, dass er bis 08.01. Betriebsferien hat.
Die Reparatur des Daches erfolgte dann am 08.01.2018
Der Eigentümer des Sondereigentums will nun den Verwalter in Haftung nehmen, obwohl er die Reparatur in Auftrag gegeben hat.
Laut Rechtsprechung ist der Schaden am Sondereigentum unabhängig vom Reparaturzeitpunkt eingetreten.
Kann dem Verwalter Fährlässigkeit unterstellt werden oder hat er seiner Verwalterpflicht genüge getan.
Auf Grund der Weihnachtsfeiertage war kein Dachdecker erreichbar.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
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Reinhard H.
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt