Gewerblicher Grundstückshandel
Fragestellung
1996 erben meine Schwester und ich von unserer Mutter Immobilienvermögensanteile und bilden mit unserer Tante eine Erbengemeinschaft insoweit. In der Folge veräußern wir Teilgrundstücke an Privatpersonen, zuletzt nach dem Tod der Tante 2006 in 2009 und 2012. Nun wollen wir das verbliebene Grundstück veräußern.
Da es 2400 qm umfasst, finden sich keine Privatkäufer. Der abgefragte Makler möchte einen Bauunternehmer gewinnen, der es zur Doppelhausbebauung an 6-8 Käufer konzipieren möchte.
Nach meinen Recherchen würden wir ggf trotz ererbtem Vermögen unter die Gewerbesteuerpflicht fallen, wenn wir mehr als drei Grundstücke innerhalb von fünf Jahren auf dem beschriebenen Wege verkaufen würden, ggf sogar schon darunter? Ist das zutreffend?
Wie wird dann die Steuer berechnet?
Wann wären auf sicherem Weg nicht gewerbesteuerpflichtig zu werden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Immobilien, die im Wege einer Erbschaft unentgeltlich erworben wurden, führen zunächst einmal nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft, wenn Ihre Mutter die Immobilie vor mehr als zehn Jahren angeschafft hat. Ich gehe davon aus, dass Sie keine Zahlungen für die Erhöhung Ihres erworbenen Anteils an die anderen Erben geleistet haben.
Selbst die Finanzverwaltung sieht einen gewerblichen Grundstückshandel nach Ablauf von mehr als zehn Jahren nur bei außergewöhnlichen Konstellationen.
Die Veräußerung von langfristig (für mehr als fünf bzw. zehn Jahren) zu Wohnzwecken vermieteten Objekten sind regelmäßig nicht geeignet, einen gewerblichen Grundstückshandel zu begründen.
Der gewerbliche Grundstückshandel bezieht sich auf die zeitliche Nähe zur Anschaffung. Die Anschaffung war in 2006. Laut BMF v. 26.03.2004 ist bei Erbschaft auf die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger abzustellen.
Wenn Ihre Mutter vor z. B. 20 Jahren angeschafft hat, wüsste ich nicht wie hier ein gewerblicher Grundstückshandel konstruiert werden kann. Eine Ausnahme wäre es, wenn Sie in der Baubranche oder als Makler beruflich tätig wären.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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