Gesonderte und einheitliche Feststellung fehlerhaft ermittelt
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir als Baugemeinschaft plagen uns seit nun geraumer Zeit mit unserer Sachbearbeiterin des Finanzamts Solingen rum. Es geht um die Vermietung und Verpachtung einer von zwei Einheiten an unsere Eltern im möblierten Zustand.
Dies hatten wir so angegeben und unsere Sachbearbeiterin Frau Merks hat seitdem alles versucht den negativ ausgewiesenen Betrag ins Positive zu rücken - Rücksprachen mit Vorgesetzten, Hinhaltetaktik und zuletzt eine veranlagungsbegleitende Nachschau vor Ort mit dem Ergebnis, dass Sie endlich richtigerweise die vermietete möblierte Haushälfte für unsere Eltern anerkennt, allerdings für gewisse geringfügigen Wirtschaftsgüter keine direkte Abschreibung vorsieht sondern eine Afa ansetzt über 10 Jahre mit u.a. dem Hinweis durch die Blume, dass Sie nicht wüsste ob das Objekt noch in ein paar Jahren vermietet wird. Auch wurden einige bewegliche Wirtschaftsgüter wie z.B. die Esszimmerstühle oder das Sideboard mit Spiegel als gesamte Einheit gesehen, weshalb wir über den Wert von ich meine 810€ gekommen sind bis der Wirtschaftsgüter direkt abgezogen werden können.
Dies sehen wir nicht ein und bitten Sie deshalb uns ein Schreiben aufzusetzen, dass eine direkte Abschreibung erfolgen soll entsprechend den Gütern mit einem Wert unter 810€ (s. dazu beigefügte Tabelle, welche von der Sachbearbeiterin uns so übermittelt wurde)
Um auch einen besseren Einblick in die Situation vor Ort zu bekommen, übersende ich zudem ein paar Fotos von der vermieteten Haushälfte.
Mit freundlichen Grüßen
Ioannis Makridis
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr Makridis,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Als Formulierung schlage ich folgendes vor:
"Sehr geehrte Frau Merks,
gegen den Bescheid vom 22.10.2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung voi Besteuerungsgrundlagen erheben wir hiermit frist- und formgerecht Einspruch.
Die geringwertigen Wirtschaftsgüter sind wie erklärt sofort abzuschreiben, da eine wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt, sondern die einzelnen Wirtschaftsgüter jedes für sich allein nutzbar sind.
Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens selbständig nutzungsfähig ist, stellt sich regelmäßig für solche Wirtschaftsgüter, die zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden. Dagegen bleiben Wirtschaftsgüter, die zwar in einen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern eingefügt und technisch aufeinander abgestimmt sind, dennoch selbständig nutzungsfähig, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung auch ohne die anderen Wirtschaftsgüter genutzt werden können (vgl. R 6.13 Abs. 1 EStR). Dies ist bei Einzelmöbeln, Kleinmöbeln, Haushaltselektronik etc. regelmäßig der Fall.
Selbständig nutzungsfähig sind ferner Wirtschaftsgüter, die nach ihrer Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, technisch mit diesen Wirtschaftsgütern aber nicht abgestimmt sind.
Somit ist der Ansatz als GWG zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen"
Bitte beachten Sie die einmonatige Einspruchsfrist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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