Gesamtschuldnerausgleich
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich brauche Ihre Unterstützung. Folgender Fall liegt vor. Meine Frau war verheiratet von 2009 bis 2018. In dieser Zeit wurde ein Haus gekauft von den Eltern Ihres Ex-Manns. Der Ex-Mann war alleiniger Eigentümer im Grundbuch. Die Darlehensverträgen über die zu finanzierende Bank wurden gemeinsam unterzeichnet. Beide waren Darlehensnehmer. In dieser Ehe entstand 2009 eine Tochter, für welche aktuell Unterhalt gezahlt wird. Im Sommer 2014 trennte sich das Ehepaar räumlich. Meine Frau zog wieder bei Ihren Eltern ein. Der Ex-Mann blieb vorerst im Haus. Meine Frau wollte gerne aus den Darlehensverträgen raus. In 2015 wurde das Objekt dann zurück an die Eltern verkauft. Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen entstand ein Schaden durch Vorfalligkeitsentschädigung in Höhe von 18000€. Im Jahr 2017 wurde der Scheidungsantrag gestellt. Im August 2018 wurde das Scheidungsurteil verkündet.
Nun haben wir ein Schreiben vom Anwalt des Ex-Mann bekommen bezüglich eines Gesamtschuldnerausgleich. Wir sollen für den im Jahr 2015 entstandenen Schaden zur Hälfte aufkommen. Um eine schnelle Abwicklung zu erhalten sollen wir uns zur Hälfte, sprich 9000€ an dem Schaden beteiligen. Der Anwalt vom Ex-Mann droht nun Klage einzureichen. Wir bitten um Ihre Hilfe ob diese Forderung gerechtfertigt ist. Vielen Dank
Falls weitere Informationen oder genauere Daten gebraucht werden können wir gerne alles zur Verfügung stellen.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender.
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte teilen Sie noch mit, welche Einkünfte Ihre Frau zum Zeitpunkt des Darlehensvertrages hatte, da sie ja die Tochter vermutlich versorgt hat.
Denn möglicherweise ist dann alles sittenwidrig und es muss nichts gezahlt werden. Bitte teilen Sie weiter mit, welcher Kaufpreis beim Ankauf und beim Verkauf des Hauses geflossen ist.
Gab es im Scheidungsverfahren auch einen Zugewinnausgleich; bitte fügen Sie den Scheidungsbeschluss noch bei, wenn dort etwas dazu geregelt ist.
Das Aufforderungsschreiben des Kollegen benötige ich ebenfalls noch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Das Objekt wurde zuerst für 105T€ gekauft von den Eltern und anschließend für 125T€ zurück an die Eltern verkauft.
Den Beschluss der Scheidung habe ich Ihnen hochgeladen.
Die Aufforderungsschreiben der Gegenseite habe ich angehängt.
Viele Grüße und Danke für Ihre Hilfe
D. D.
offenbar ist Ihre Frau anwaltlich vertreten. Dann sollte diese Kollegin eigentlich alle Fakten kennen und den Gesamtschuldnerausgleich verweigern.
Denn Ihre Frau - die ja nicht eigentümerin des Hauses gewesen ist, war ersichtlich gar nicht inn der Lage, dass Darlehen mit zu tragen.
Zum einen hai Ihre Frau nicht von dem Kredit profitiert, da der Mann sich als Alleineigentümer des Hauses im Grundbuch hatte eintragen lassen. Zum anderen ist Ihre Frau mit den Forderungen „in krasser Weise finanziell überforder wordent“, weil sie zur Zeit des Vertragsschlusses keinerlei Einkommen besaß und zudem für ein Kind sorgen musste.
Das führt dazu, dass der Darlehensvertrag, woweit der Ihre Frau betrifft dann sittenwidrig ist (LG Mainz, Az.: 5 O 63/06), sodass auch kein Gesamtschuldnerausgleich in Frage kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
D. D.
der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich verjährt binnen drei Jahren am Kenntnis.
Aber hier wird man auf den Zeitpunkt des Scheidungsurteils abstellen müssen, wenn eben diese Ansprüche auch Gegenstand der Auseinandersetzung der damaligen Eheleute gewesen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle