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Gegenpartei Kostenausgleich gem. §106 ZPO

| Preis: 29 € | Mietrecht
Beantwortet von Rechtsanwalt Michael Pilarski

Guten Tag,

wir haben notgedrungen einen Vergleich zugestimmt obwohl meine Vermieterin der Mietimmobilie gravierende Mängel hatte.

Es folgte ein Beschluss vom Amtsgericht.
Nun nach dem Beschluss folgte der Vermieterin ein Antrag auf Kostenausgleich obwohl die Richterin die Mosten aufgehoben hatte.

Wie kann ich mich dagegen wehren um diese Kosten zu vermeiden, bzw. Mit welchem Satz kann ich schriftlich dagegen angehen?

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Sehr geehrte Ratsuchende,

mir ist leider die Gerichtsentscheidung der ersten Instanz nicht bekannt. Wenn dort aber Kostenaufhebung vereinbart wurde, was bei einem Vergleich üblich ist, dann bedeutet dies, dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden, also hälftig geteilt werden. Wenn die Vermieterin Sie also verklagt hat und die Gerichtskosten vorschießen musste, dann müssen Sie ihr die Hälfte erstatten. Dies wird im Rahmen des Kostenausgleichungsverfahrens festgesetzt. 

Gruß

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Kommentare

Insgesamt 4 Kommentare
Kund*in
Vor dem Beschluss gab es keine weitere Instanz.
Beschluss war:
1. Ich zahle an die Klägerin 1400€
2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt
3. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 40% und die Beklagten (also ich) als Gesamtschuldner zu 60%; die Kosten dieses Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.

So steht es dort drinnen. Jetzt kam die Klägerin mit dem Antrag zum Kostenausgleich. Der Kostenausgleich ist doch somit fraglich!?

04.08.2020 14:18 Uhr
Michael Pilarski
Guten Morgen,

da im Rahmen der Kostengrundentscheidung des abgeschlossenen Vergleichs gequotelt wird, findet eine Kostenauslgeichung statt. Sie können gegen die Kostenentscheidung kaum mehr was tun, da Sie den Vergleich freiwillig inklusive der Kosten mit der Gegenseite abgestimmt haben. Sie konnten nur dazu Stellung nehmen und selbst vortragen, welche Kosten Ihnen entstanden sind, damit diese auch in die Kostenentscheidung einfließen. Das ist aber eine Weile her, wenn ich die Daten der schreiben so sehe. Insofern wird im Rahmen der Kostenausgleichung ein Beschluss ergehen, in dem gequotelt wird, wenn er nicht schon ergangen ist. Gegen den Beschluss gibt es dann Rechtsbehelfe. Es wird aber kaum Aussichten auf Erfolg geben, da die Kosten nachvollziehbar und plausibel erscheinen.

Mit freundlichen Grüßen
05.08.2020 08:35 Uhr
Kund*in
Letzte Frage.

Das Gericht hat die Kosten des Verfahrens mit 60% für mich im Beschluss geschrieben. Aber die Kosten beider Parteien werden gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet doch, das jeder seine Kosten wie z.B. Anwalt selber zahlen muss, richtig?
05.08.2020 11:15 Uhr
Michael Pilarski
Hallo,

es wird zwischen den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten des Vergleichs im Gesetz unterschieden. Bei den Kosten des Rechtsstreits ist gequotelt worden, die Kosten des Vergleichs werden nur gegeneinander aufgehoben. Das heißt bei den Vergleichskosten trägt jeder seine Anwaltskosten und die Gerichtskosten hälftig. Bei den übrigen Gebühren trägt diese jeder nach der festgesetzten Quote.

Gruß
05.08.2020 19:04 Uhr

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