Freiberufliche Nebentätigkeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bin seit letzten Freitag freiberuflich als Berater im Vertrieb tätig. Die Tätigkeit erfolgt neben meiner Haupttätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst (60% Teilzeit).
Mir geht es nun darum, was zu tun ist, um bzgl. Steuerrecht (v.a. Einkommens- und Umsatzsteuer) und Sozialversicherung (v.a. Renten- und Krankenversicherung) den Vorschriften zu entsprechen.
Die Nebentätigkeit ist temporär ausgerichtet (3-6 Monate). Das freiberufliche Einkommen (2020/21: jeweils ca. 15.000 Euro) kann temporär den Verdienst in der Haupttätigkeit übersteigen. Aufs Jahr gerechnet sollte letzteres aber doppelt so hoch ausfallen.
Nebenberuflich arbeite ich bislang auch als Dozent (öffentliche Hochschule) im Rahmen der Übungsleiterpauschale (2.400 Euro p.a.). Ich spiele mit dem Gedanken, diese Tätigkeit auf geringfügige Basis (5.400 Euro) umzustellen. Ggfs. spielt das ja bei vorgenannten Aspekten eine Rolle.
Bitte um entsprechende Informationen, wie ich die (freiberufliche) Tätigkeit administrativ angehen sollte. Ich plane nicht damit, ein Gewerbe / Unternehmen anzumelden bzw. zu gründen. Besten Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie als selbständiger Vertriebsberater arbeiten, erzielen Sie damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Grundsätzlich wäre das Gewerbe auch anzumelden, sonst stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine Behandlung von vertriebsorientierten Tätigkeiten als freiberufliche Arbeit ist in aller Regel nicht möglich.
Bei Aufnahme der Tätigkeit haben Sie dies dem Finanzamt mitzuteilen, ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist dann einzureichen.
Ob die Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind, kann gemäß der gegebenen Informationen nicht beurteilt werden. Gegebenenfalls wäre die Kleinunternehmerregelung möglich, jedoch dürfte dies bei den genannten Gewinngrenzen eher nicht der Fall sein. Anderenfalls wären (zumindestens im ersten Jahr) monatliche Voranmeldungen abzugeben.
In der Einkommensteuererklärung ist dann eine Anlage G abzugeben, dazu ist eine Gewinnermittlung als Anlage EÜR einzureichen.
Ihrer Krankenkasse (ich gehe von gesetzlicher Krankenversicherung aus) sollten Sie die Tätigkeit mitteilen, die Krankenkasse teilt Ihnen dann mit, ob sie diese Einkünfte noch als Nebentätigkeit ansieht (dann beitragsfrei) oder nicht.
Die Übungsleiterpauschale kann neben dieser Tätigkeit in Anspruch genommen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Falls jedoch die Grenze von 2.400 € überschritten werden sollte, wäre ein Minijob natürlich steuerlich vorteilhaft.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich habe noch folgende Klarstellung (1.) bzw. Rückfragen (2.-4.):
1. Ich bin Betriebswirt und berate ein Unternehmen im Umfang von ca. 1 Tag / Woche in vertrieblichen Fragestellungen (Markteintrittstrategie etc.). Ich kaufe also keine Waren ein, die ich dann vertreibe. Ich entscheide zudem frei über meine Arbeitszeit. Ist dies tatsächlich keine freiberufliche Tätigkeit? Ich bin mir bewusst, dass darüber letztlich das Finanzamt entscheiden wird, sobald ich es über die Tätigkeit informiere. Ich möchte aber die (steuer-) rechtliche Perspektive verstehen.
2. Die Kleinunternehmerregelung zur Umsatzsteuer sieht eine Umsatzgrenze von 22.000 Euro für 2020 vor. Diese werde ich sicher nicht überschreiten (ca. 15.000 Euro Umsatz netto jeweils für den Zeitraum 15.10.-31.12.20 bzw. 1.1.-31.3.21). Gilt diese Grenze als Gewerbetreibender so für das Kalenderjahr oder erfolgt hier eine Hochrechnung aufs volle Kalenderjahr, weil ich den Umsatz in einem kurzen Zeitraum von 2-3 Monaten erwirtschafte? Gilt diese Grenze auch für Freiberufler oder nur für Gewerbetreibende? Falls sie nur für Gewerbetreibende gilt, dann wäre die Umsatzsteuer (16 bzw. 19%) als Freiberufler m. E. immer anzusetzen.
3. Sozialversicherung: Hier wäre also die gesetzliche Krankenversicherung zu informieren und hinsichtlich Rentenversicherung u.a. nichts zu tun, korrekt?
4. Minijob: Was gilt es hier zu beachten, wenn dieser selbstständig im Rahmen von max. 5.400 Euro p.a. erfolgt (Steuer, Sozialabgaben)? Stehen diese in einer Verbindung zur o.g. selbstständigen Tätigkeit oder werden sie völlig separat betrachtet? Kann man hier auch mit dem Minijob-verbundene Ausgaben geltend machen (z.B. Fahrkosten), welche das Minijob-Einkommen entsprechend mindern?
Vorab besten Dank für die Präzisierung Ihrer Antworten.
Beste Grüße
MM
zu 1.
Beratender Betriebswirt kann in der Regel als freiberuflich-sebständig behandelt werden.
zu 2.
Die Umsatzgrenze istim ersten Jahr ab Beginn der unternehmerischen Tätigkeit Jahresanteilig hochzurechnen, also bei Beginn zum 01.10. mit 3/12 wären das dann 5.500 € als Umsatzgrenze. Für Zwecke der Kleinunternehmerregelung wird nicht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern unterschieden, es zählen alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ohne Umsätze aus der Veräußerung von Anlagevermögen.
zu 3.
Nur Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherungspflicht in den anderen Sozialversicherungszweigen könnte es höchstens bei sogenannter Scheinselbständigkeit geben
zu 4.
Der Minijob wird komplett separat betrachtet und hat keine steuerliche "Wechselwirkung" mit der Selbständigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater