Frage zu Kündigung und Mietforderung
Beantwortet von Rechtsanwalt Matthias Filz
Fragestellung
Guten Tag, ich habe folgende Frage,
Die Vorherige Mietwohnung wurde Fristgerecht zum 30.08.17 gekündigt dies wurde auch durch den Wohnungsgeber so bestätigt.
Am 21.07.17 erhielt ich eine Email des Vermieters (Gesellschaft) mit dem Betreff
" Wohnungsrückgabe" .... und das eine Wohnungsübergabe am 30.06.17 10:00 Stattfindet.
(Es gab einen Potentiellen Nachmieter, der Abgesprungen ist)
Die Wohnung wurde abgenommen Keller sowie Dachboden durch den Angestellten der Gesellschaft verschlossen. Ab dem Zeitpunkt hatte ich keinen Zugang mehr zu den Mieträumen, zwei Wochen Später wurden Arbeiten durch die Gesellschaft in der Wohnung ausgeführt.
Die Gesellschaft möchte nun ca 800€ Miete inkl Nebenkosten für den Zeitraum ab dem 30.06.17 eine Nebenkostenabrechnung für 2017 ist bis dato noch nicht erfolgt.
Bitte um eine kleine Hilfe
Danke Stefan
Antwort von Rechtsanwalt Matthias Filz
Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe mal davon aus, dass Sie sich bei dem Datum "21.07.17" geirrt haben, weil es keinen Sinn ergibt, dass mit Mail vom 21.07.17 die Rückgabe der Wohnung zum 30.06.2017 angekündigt wurde.
In der Regel müssen Sie ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter keine weitere Miete zahlen, wenn die vorzeitige Rückgabe auf ausdrücklichen Wunsch des Vermieters (!) erfolgte. Erfolgte die vorzeitige Rückgabe jedoch auf Ihren eigenen Wunsch, werden Sie nur dann von der Mietzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei, wenn durch die Rückgabe der Wohnung der Mietvertrag ab sofort aufgehoben werden sollte. Erforderlich ist also ein Aufhebungsvertrag, der sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Verhalten der Mietparteien geschlossen werden kann. Allein die Rückgabe der Schlüssel reicht dazu jedoch nicht. Es muss der Wille des Vermieters erkennbar sein, dass dieser mit der Rückgabe der Wohnung das Mietverhältnis als beendet ansieht.
Sofern also in Ihrem Fall die vorzeitige Rückgabe der Wohnung auf Betreiben des Vemieters erfolgte oder die sonstigen Umstände darauf schließen lassen, dass mit der Rückgabe der Wohnung das Mietverhältnis beendet werden sollte, schulden Sie ab dem Zeitpunkt der Rückgabe keine weitere Miete, sodass Sie die Forderung des Vermieters mit diesem Argument zurück weisen sollten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Matthias Filz
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage? Holen Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich Angebote unserer Experten ein!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Unsere Experten stehen Ihnen jetzt zur Verfügung. Stellen Sie jetzt Ihre Frage!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Mir ist bekannt das der Potentielle Nachmieter bereits sämtliche Formalitäten mit der Gesellschaft erledigt hatte und eine Zusage erhalten hat, jedoch sich im letzen moment
also am 30.6.17 wo die Übergabe hätte stattfinden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Matthias Filz
Rechtsanwalt