Frage Befristung/Kündigungsfristen des Arbeitsvertrages
Fragestellung
Guten Tag! Demnächst plane ich einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Im Bewerbungsgespräch wurde mir gesagt, dass der Vertrag unbefristet ist, allerdings steht in dem Vertrag nicht, dass dieser tatsächlich unbefristet ist.
Dazu habe ich in meinen früheren Verträgen noch nie so eine Formulierung gesehen:
"4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Befristungen/Freistellung
(1) Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 S. 1 BGB. Jede Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu Ihren Gunsten wirkt auch zu Gunsten der Gesellschaft. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen."
Mich verwirrt etwas, dass der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann und dann steht gleich, dass es im Übrigen die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten... Ist alles rechtens? oder muss ich in dem Fall etwas befürchten?.
Danke im Voraus!
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Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn in dem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, daß dieser befristet sein soll, so ist der Arbeitsvertrag „automatisch“ unbefristet.
Die Klausel über die Kündigungsfrist soll offenbar bedeuten, daß die Kündigungsfrist schon ab Beginn des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten auf drei Monate vereinbart wird. Nach dem Gesetz (§ 622 Abs. 2 S. 1 BGB) gilt dies eigentlich erst für Arbeitsverhältnisse, die bereits acht Jahre bestehen.
Nach § 622 Abs. 2 S. 1 BGB kann sich die Kündigungsfrist auf bis 7 Monate verlängern (bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit), diese Verlängerungen der Kündigungsfrist sollen ebenfalls gelten.
Einen Vergleich zwischen Ihrem Vertrag und dem Gesetz habe ich als Tabelle angehängt (Kündigungsfristen.pdf)
Die vertragliche Regelung ist zulässig und günstiger für Sie als die gesetzliche Regelung. Sie haben keinen Grund zu Befürchtungen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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