Frage an einen Rechtsanwalt: Verkauf von Lebensmitteln
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin / Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wir verkaufen Detektivspiele, die wie ein herkömmliches Brettspiel aussehen.
Die Besonderheit der Detektivspiele besteht darin, dass sich diverse "Beweismittel" in der Spielschachtel befinden.
In einem unserer Spiele wollen wir eine Packung Kaugummi als "Beweismittel" in die Schachtel einlegen. Der Kaugummi ist ein Spielelement und nicht zum Verzehr gedacht, ist jedoch dafür geeignet, da er hierzulande ordentlich hergestellt wird.
Der Kaugummi ist in einem versiegelten Blister verpackt, ein Stück Kaugummi fehlt jedoch (das ist Absicht und für den Verlauf des Spiels notwendig). Die Packungen sollten einen vom Kaugummihersteller erstellten Pflichttext erhalten.
Frage: obwohl der Kaugummi mit den auf der Packung bedruckten selbsterstellten Texten ein herkömmlicher Werbeartikel zu sein scheint, kennen wir uns mit dem Verkauf von Lebensmitteln nicht aus. Was muss aus der rechtlichen Perspektive beachtet werden?
Sind irgendwelche Informationen außerhalb der Kaugummi-Verpackung notwendig (an der Schachtel, in der Anleitung usw)?
Danke und viele Grüße.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zu beachten sind die Warnhinweise nach § 11 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. ProdSV):
"(1) Wenn es für den sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von § 10 Absatz 2 geeignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG anzugeben. Für die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort angegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummer 2 bis 10 angegebenen Warnhinweise sind mit dem dortigen Wortlaut zu verwenden. Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in Anhang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
(2) Der Hersteller hat die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen und, falls erforderlich, in der beigefügten Gebrauchsanleitung. Bei kleinen Spielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.
(3) Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen.
(4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.
(5) Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen."
Die EG-Richtlinie habe ich Ihnen hier hochgeladen.
Es handelt sich um nachfolgende Warnhinweise:
"TEIL A
ALLGEMEINE WARNHINWEISE
Die Benutzereinschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.
TEIL B
BESONDERE WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN
1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Warnhinweis tragen, beispielsweise: „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder einen Warnhinweis in Form der folgenden Abbildung: Diese Warnhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis — der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann — auf die besonderen Gefahren ergänzt werden, die diese Vorsichtsmaßregel erforderlich machen. Diese Nummer gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.
2. Aktivitätsspielzeug
Aktivitätsspielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Nur für den Hausgebrauch.“ Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivitätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie eine Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.
3. Funktionelles Spielzeug
Funktionelles Spielzeug muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“ Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Warnhinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den — näher zu bezeichnenden — Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss. 30.6.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 170/35 DE
4. Chemisches Spielzeug
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen ErsteHilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss. Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen: „Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (*). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“ Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.
5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder
Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen: „Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“ Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers oder Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.
6. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen: „Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“
7. Spielzeug in Lebensmitteln
In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“
8. Imitationen von Schutzmasken oder -helmen
Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen: „Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“
9. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist: „Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“ L 170/36 Amtsblatt der Europäischen Union 30.6.2009 DE (*) Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.
10. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“."
Wenn das Kaugummi nicht zum Verzehr gedacht ist, sollten Sie auf diesen Umstand auch ausdrücklich hinweisen.
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) kommt dann nach meiner Auffassung nicht zur Anwendung.
Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
Diese Voraussetzung ist hier nach meiner Ansicht nicht erfüllt,
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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danke für Ihre schnelle Rückmeldung.
Ihrer Antwort entnehme ich, dass eine Warnung mit dem Wortlaut "Das Spiel enthält Lebensmittel (Kaugummi), das nicht zum Verzehr gedacht ist" notwendig ist.
Wo soll diese Warnung erscheinen (auf der Schachtel draußen, in der Anleitung, auf der Webseite im Internet, wo das Spiel verkauft ist etc.)?
Trotz der Tatsache, dass das Kaugummi nicht zum Verzehr gedacht ist, kann man diese kauen - sollen wir in irgendeiner Form darauf hinweisen?
Herzlichen Dank im Voraus.
Viele Grüße.
beantworten Sie meine Rückfrage noch bitte?
Danke vielmals.
ich war gestern ganztätig bei einem einem erbrechtlichen Mediationsverfahren, so dass ich Ihre Rückfrage erst heute beantworten kann.
Dem Hinweis müssen Sie auf jeden Fall das Wort "Achtung !" voranstellen.
Der von Ihnen zitierte Warnhinweis sollte nach meinem Dafürhalten auf der Spielschachtel, in der Spielanleitung als auch auf Ihrem Internetauftritt erscheinen.
Der Hinweis, dass das Kaugummi gekaut werden kann, kann jedenfalls nicht schaden.
Wichtig sind die Warnhinweise.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth