Finanzielle Belastung aufgrund Bafoegantrag unseres Sohnes u.a.
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,,
in meiner Anfrage geht es um folgende Themen / Fragen
- Elterlich zu leistender Bafoeganteil (gemäß Bafoegrechner) zu hoch aufgrund privater Kredite etc.. Beantragung von Unterhaltsleistung nach Zivilrecht (Düsseldorfer Tabelle) statt Bafoeg möglich?
- Konflikt der Einkommennachweise für den Antrag meines Sohnes mit der zuletzt rückwirkend dreijährigen Befreiung (Okt. 2015 bis Sept. 2018) meiner eigenen Bafoeg-Rückzahlungsverpflichtung
Bzgl. der genauen Schilderung beachten Sie bitte die PDF im Anhang.
Danke,
mit freundlichen Grüßen
Peter Ritz
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
da sich Ihr Einkommen verringert, können Sie den Änderungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG stellen. Das haben Sie offenbar schon berücksichtigt, da Sie auf das Formblatt 7 verweisen.
Das Problem, das sich hier stellt ist die Nichtberücksichtigung der Schulden, von denen Sie sprechen, bei der Berechnung der BAföG-Leistung.
Aus diesem Grund kann eine Unterhaltsberechnung zu einem anderen Ergebnis führen.
Das ist überwiegend dann der Fall, wenn Kreditverbindlichkeiten vorhanden sind, die einen geringeren Unterhaltsanspruch ergeben.
Dann ist der Anteil, der im BAföG-Bescheid ausgewiesen wurde, natürlich viel zu hoch.
Die Klärung dieses Problems erfolgt über die Vorausleistung, wenn der BAföG-Anteil nicht gezahlt wird.
Ihr Sohn kann, wenn Sie die Zahlungen des Anteils nicht leisten, beim BAföG-Amt Vorausleistung beantragen.
Sie werden dann nochmals zur Auskunft über Ihr Einkommen aufgefordert und in diesem Zusammenhang können dann auch die Schulden mit eingebracht werden. An dieser Stelle wird dann der Unterhaltsanspruch berechnet.
Für diese Zeit, bis das geklärt ist, erhält Ihr Sohn dann vorläufige Leistungen.
Ihre Unterhaltsberechnung ist allerdings nicht ganz zutreffend. Diese lehnt an die Elternunterhaltsberechnung an. Die Unterhaltsberechnung für den Sohn erfolgt aber anders.
Sie sollten diese an Hand der Einkommensnachweise ganz konkret nachrechnen lassen.
Das Problem ist auch, dass das Einkommen der Mutter bekannt sein muss. Es müssen demnach beide Einkommen bekannt sein, damit der Anspruch berechnet werden kann. Nur über den Selbstbehalt lässt sich die Berechnung nicht durchführen.
Wenn Sie den Anteil in Höhe von 640,00 € aus dem BAföG-Bescheid zahlen, können Sie einen Teil des Kindergeldes „behalten“.
Der Bedarf Ihres Sohnes beträgt 735,00 €; darauf wird das Kindergeld in voller angerechnet, da dieses dem Volljährigen jetzt zusteht. Es wären dann „nur“ 541,00 €, die der Sohn unterhaltsrechtlich von Ihnen fordern könnte. Wenn er jetzt 640,00 € erhält, könnten Sie 100,00 € „einbehalten“. Sie sollten sich dabei mit Ihrem Sohn einigen.
Wenn Ihr Einkommen bekannt wird, kommt § 18a BAfÖG zum Tragen.
§ 18 a Absatz 3 BAföG:
„ Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.“
Da die Einkommensänderung in 2017 eingetreten ist, würde ab dann eine Freistellung nachträglich ab 2017 entfallen.
Belangt werden Sie hingegen nicht; nur Ihr Vorteil der Freistellung entfällt.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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danke soweit für Ihre Antwort !
Habe ich Sie soweit richtig verstanden:
Wenn also mein Sohn Vorausleistung (Formblatt 8) beantragt, dann wird die von uns zu leistende Unterstützung nach dem allgemeinen Unterhaltsrecht (Düsseldorfer Tabelle mit den dort genannten Selbstbehalten ?) und den im Unterhaltsrecht allgemein anerkannten Belastungen bzgl. der Bereinigung des Nettoeinkommens berechnet (Schuldverpflichtungen, Werbungskosten etc.) oder aber kann das Bafoegamt hier vom Unterhaltsrecht abweichende ganz eigene Berechnungskriterien anlegen?
Das von mir genannte bereinigte Nettoeinkommen war bereits, wie geschrieben, das gemeinsame Einkommen von uns als Eltern, berechnet über www.unterhaltsrechner.de , wobei die Einkommen von Vater und Miutter separat angegeben wurden.
Hinsichtlich der Selbstbehalte bin ich wohl auf falsche Angaben gestoßen.
Ich hatte gehofft, dass Sie als Experte die von mir genannten Selbstbehalte, wenn schon nicht bestätigen, dann richtig stellen würden.
Die Situation ist also Folgende:
Meine Frau und ich wohnen mit unseren Zwillingen in einem gemeinsamen Haushalt. Meine Frau ist erwerbstätig und hatte 2017 ca. 800 Euro / Monat bereinigtes Einkommen. Ich, als Vater, hatte ca. 2700 Euro/ Mon. bereinigtes Einkommen. Unsere Zwillinge werden im July 18 Jahre alt und befinden sich (auch 2018) noch in allg. Schulausbildung (Abitur). Unser den Bafoegantrag stellender ältester Sohn ist 22 Jahre alt, führt einen eigenen Haushalt und will nun nach dem Fachabi die Fachhochschule besuchen.
Wäre es Ihnen nun möglich uns die zur Kalkulation des Unterhaltsanspruchs unseres ältesten Sohnes zutreffenden Selbstbehalte zu nennen (ich gehen vom Mangelfall aus)? Da unser ältester Sohn den niederrangigsten Anspruch auf Unterhalt hat, könnte ich mit den Selbstbehalten rel. einfach kalkulieren, welcher Unterhalt unserem ältesten Sohn zustehen würde bzw. ob ein Antrag unseres Sohnes auf "Vorausleistung" beim Bafoegamt für uns höchstwahrscheinlich von Vorteil wäre.
Danke für Ihre Auskunft,
mit freundlichen Grüßen
Peter Ritz
im Falle der Vorausleistung wird der Unterhalt nach den gesetzlichen Regelungen und den Grundlagen des Unterhaltsrechts geprüft.
Eine eigene Berechnungsgrundlage für das BAföG-Amt ist nicht gegeben, das BAföG-Amt hat sich an die unterhaltsrechtlichen Grundlagen zu halten.
Im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist gegenüber dem Sohn der Selbstbehalt 1.300,00 €.
Da die Mutter weit darunter liegt, sind Sie derjenige, der für den Unterhalt aufzukommen hat.
Dabei natürlich zu berücksichtigen, dass der Sohn, wie Sie schon selber ausgeführt haben, nachrangig ist.
Zunächst ist der Unterhalt der Zwillinge zu berechnen. Mit dem genannten bereinigten Einkommen, beträgt dieser 360,00 € pro Kind. Es ist hier ein Rückstufung in den Einkommensgruppen vorzunehmen, da Sie insgesamt 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet sind.
Es verbleiben dann 1.980,00 €.
Der notwendige Eigenbedarf Ihrer Frau beträgt 1.040,00 €, wovon 800,00 € durch eigene Einkünfte gedeckt werden, so dass von Ihrem Einkommen noch die Differenz in Abzug gebracht werden muss.
Es verbleiben daher 1.740,00 €. Für den Sohn würden dann 440,00 € aufgewendet werden können.
Diese Berechnung basiert auf Ihren Angaben.
Bitte teilen Sie mir noch mit, ob in den genannten Nettoeinkünften auch die Kreditverbindlichkeiten schon berücksichtigt sind. Wenn dieses nicht der Fall ist, ändert sich natürlich auch die Berechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
danke für Ihre ausführliche Antwort.
In dem genannten Nettoeink. sind bereits die Schuldverpflichtungen enthalten !
Allerdings handelt es sich bei dem Einkommen 2017 um ein einmalig hohes Einkommen aufgrund Leistungen aus einem Sozialplan (keine Abfindung, sondern Ausgleich Verdienstausfall in 2016 gegenüber 2015) in Folge Wechsel zu einem anderen Standort meines Arbeitgebers. Ich hatte erstmal das Eink. 2017 angegeben, weil es meines Wissen das eigentliche Prozedere ist das Einkommen des Vorjahres als Maßstab heranzuziehen.
Das aktuelle Einkommen 2018 wird jedoch nachweislich sehr viel niederiger ausfallen. Das bereinigte Nettoeinkommen 2018 von mir wird sein ca. 2218 Euro / Monat und von meiner Frau ca. 764 Euro / Monat.
Mit diesen Werten ergibt sich für mich folgende Sachlage:
2218 Euro (Eink. Vater)
- 1300 Selbstbehalt
- 275 (1040 Selbstbehalt - 765 Nettoeink.) Unterhaltsanspruch Ehefrau / Mutter
- 333 x 2 (Unterhalt Zwillinge / Herabstufung wegen 4 Unterhaltsberechtigter)
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- 23 Euro
Das bedeutet für mich, dass mein Sohn von mir Anspruch auf Kindergeld , aber keinen weiteren Unterhaltsanspruch hat.
Kann ich mit obiger Begründung verlangen, dass bzgl. Bafoeg meines Sohnes ab Herbst 2018 für die Unterhaltsberechnung mein Einkommen von 2018 herangezogen wird ?
da nachweislich das Einkommen in 2018 geringer sein wird, wird dann im Herbst 2018 auch nur dieses Einkommen zu Grunde gelegt werden können.
Hier ist nach Ihrer Darstellung die Besonderheit nachzuweisen, dass 2017 eine Ausnahme gewesen ist.
Im Falle der Vorausleistung sollte daher auf das Einkommen 2018 bestanden werden.
Ihr Sohn hat danach keinen Unterhaltsanspruch und das sollte dann auch so vertreten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle