Familienrecht - Kindesunterhalt im Falle einer Scheidung
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe folgende Frage!
Meine Frau und ich sind seit 2004 verheiratet und haben 3 Kinder!
Meine Frau hat 2007 Ihr Hobby, das Nähen zum Beruf gemacht und ein Kleinunternehmen gegründet!
Ich habe meine Frau zu jedem Zeitpunkt dabei unterstützt, ob finanziell, oder während ihrer Arbeit, die überwiegend in unserer ETW stattfindet, mich um die Betreuung der Kinder gekümmert! Da ich selber berufstätig bin, ist es natürlich nicht immer ganz einfach gewesen! Ich mußte auf vieles verzichten!Ich habe Geld, Energie und das Wichtigste, meine Freizeit geopfert, um meine Frau, so gut es geht zu unterstützen! In den letzten Jahren ist das Kleinunternehmen somit zu einem wirtschaftlich, lukrativen Geschäft herangewachsen! Leider nicht ohne Folgen.
Letztendlich zerbrach durch die Selbstständigkeit meiner Frau die Ehe! Wir haben uns getrennt und ich wohne nun seit einiger Zeit allein! Die Kinder für die ich Unterhalt zahle leben bei meiner Frau! Ich muß nun erkennen, daß es für mich eine finanziell kaum zu schaffende Aufgabe ist! Ich bin an meine Grenzen angekommen! Bei meiner Noch-Ehefrau stoße ich auf taube Ohren. Sie fordert weiterhin vollen Unterhalt für die Kinder!Mittlerweile verdient meine Frau mit Ihrem Kleinunternehmen(läuft namentlich nur auf sie)mehr als ich! Nun meine 2 Fragen! Habe ich im Fall einer Scheidung einen finanziellen Anspruch auf das Unternehmen, weil wir es ja letztendlich gemeinsam aufgebaut haben und muß ich weiterhin für den vollen Unterhalt der Kinder aufkommen, nur weil diese bei ihr leben!
Zumal sie nun selbst genug Geld verdient, um sich und den Kindern ein normales Leben zu ermöglichen!
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir 1-2 Tipps geben könnten, wie ich weiter vorgehe, um meinen finanziellen Abstieg aufzuhalten!
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
C. Wollenhaupt
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Antwort von Rechtsanwalt Roger Neumann
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Fragen:
1. Ein finanzieller Ausgleich im Hinblick auf die Wertsteigerung des Unternehmens Ihrer Frau kann sich familienrechtlich aus dem sogenannten Zugewinnausgleich ergeben.
Ich unterstelle, dass Sie keinen Ehevertrag haben, also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dann ist der Zugewinnausgleich durchzuführen. Das geschieht wie folgt:
Es wird für jeden der beiden Ehegatten das Anfangsvermögen und das Endvermögen ermittelt. Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Dann wird jeweils der Zugewinn errechnet, indem man das Anfangsvermögen vom Endvermögen abzieht. Dabei gibt es die Besonderheit, dass es keinen negativen Zugewinn gibt.
Auf beiden Seiten wird also ein Zugewinn ermittelt werden, der größer oder gleich Null ist.
Danach errechnet man die Differenz zwischen den beiden so ermittelten Zugewinnen. Derjenige mit dem größeren Zugewinn muss die Hälfte dieser Differenz an den anderen Ehegatten ausgleichen. Das ist der Zugewinnausgleich.
So wie Sie die Sache schildern, rechne ich damit, dass bei Ihrer Frau der größere Zugewinn zu verzeichnen sein wird. Sie würden dann also im Falle der Scheidung eine entsprechende Ausgleichszahlung zu erwarten haben.
2. beim Kindesunterhalt ist es zunächst so, dass Sie barunterhaltspflichtig sind, während Ihre Frau ihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung der Kinder erbringt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach Ihrem Einkommen. Wenn Ihr Einkommen sich verringert, kann in der Regel auch der Unterhalt herabgesetzt werden. Außerdem bleibt Ihnen ein Selbstbehalt.
Die Tatsache, dass Ihre Frau genug Geld verdient, um sich und den Kindern ein normales Leben zu ermöglichen, führt nicht zu einem Abweichen von diesen Regeln. Erst wenn es so ist, dass die Mutter doppelt so viel verdient wie Sie, könnte Ihr Selbstbehalt erhöht werden. Verdient die Mutter etwa dreimal so viel wie der Vater, kann im Einzelfall (!) auch bei der Mutter eine Pflicht zur Übernahme des Barunterhalts oder eines Teils davon neben dem Betreuungsunterhalt bestehen.
Unterhalb dieser Schwellen gilt aber, dass der Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt als gleichwertig angesehen wird, Sie also allein und nach den allgemeinen Grundsätzen barunterhaltspflichtig sind.
3. Sie fragen nach Tipps, wie man den finanziellen Abstieg aufhalten kann. Das ist natürlich ein weites Feld.
Der erste Schritt sollte sein, dass sie den Kindesunterhalt an der Hand Ihrer aktuellen Einkünfte präzise berechnen lassen um festzustellen, ob Sie möglicherweise zu viel zahlen.
Ein eine weitere Maßnahme ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 2 BGB. Allein die Tatsache, dass Sie getrennt leben, verschafft Ihnen einen Auskunftsanspruch gegen Ihre Frau über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Die Geltendmachung dieses Auskunftsanspruchs kann eine gewisse Hemmschwelle gegen die Verlagerung von Vermögenswerten erzeugen. Tatsächlich werden zwischen der Trennung und der Einreichung der Scheidung nicht selten Vermögensverschiebungen vorgenommen, um den Zugewinnausgleich zu vermeiden oder zu verringern.
Aus rein familienrechtlicher Sicht kann ich Ihnen weitere Tipps nicht geben. Allerdings kann ich aus Erfahrung darauf hinweisen, dass Trennungen regelmäßig mit einer finanziellen Schlechterstellung einhergehen. Das erfordert in den meisten Fällen Einschränkungen beim Lebensstandard. Man kann nur jedem empfehlen, diese Einschränkungen auch tatsächlich in vorausschauender und kontrollierter Weise vorzunehmen, damit die Dinge nicht außer Kontrolle geraten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Wenn noch etwas unklar ist, nutzen Sie einfach die Rückfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Roger Neumann
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