Fahr- und G4ehrecht
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 1 Stunde
Fragestellung
Uns gehört das Grundstück Sommerstraße 20 in Fachbach. Das Grubdstück ist mit der Sommerstraße durch ein Geh- und Fahrrecht verbunden. Dieses lastet uneingeschränkt auf dem ganzen Nachbargrundstück, also nicht nur auf der Fahrfläche sondern auch auf der zwischen den beiden Häusern liegende Hofläche. Diese wurde immer als fußläufige Verbindung zum seitlichen Hauseingang genutzt. Dabei wurde auch ein Teil der nachbarschaftlichen Hoffläche genutzt.
Die nachbarliche Hoffläche wurde in letzter Zeit immer mehr als Lagerfläche genutzt, so dass deren Nutzung als Gehweg nicht mehr möglich war. Darüber hinaus wurde auch die Fahrfläche teilweise zum Abstellen von Mülltonnen genutzt, so dass das Befahren leicht eingeschränkt wurde.Die Lagerflächennutzung haben wir geduldet und haben einen Sichtschutzzaun errichtet.
Frage: Wie darf der Nachbar seine Hoffläche nutzen und in welchem Umfang ddarf er das Befahren der neben seinem Haus liegenden Fläche einschränken?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst ist der genaue Wortlaut der grundbuchrechtlichen Absicherung entscheidend.
Ist dort ohne eine bestimmte Einschränkung das Geh- und Fahrrecht eingetragen, sonst nichts weiter, gilt, bei einem Fahrrecht, dass die Benutzung mit einem für die jeweilige Grundstückssituation gebrauchsüblichen Fahrzeug von der Grunddienstbarkeit gedeckt ist; dass muss dann vom Eigentümer des Vordergrundstückes gewährt werden.
Gleiches gilt für das Wegerecht. Auch insoweit muss der Zugang zum Haus gewährt werden.
Ansonsten kann der Nachbar nach belieben mit dem Grundstück verfahren, da er ja auch Eigentümer ist. Insoweit. muss er also nicht die Hoffläche freihalten. Nach dem Luftbild wird also "nur" der von der Sommerstraße rechts am Nachbarhaus vorbeiführende Streifen zu Ihrem Hinterhaus hin zur Ausübung des Wege- und Fahrrechtes freizuhalten sein.
Lagerungen von Sachen können also nicht aufgrund des Wege- ud Fahrrechtes untersagt werden.
Ob und inwieweit das nach anderen Vorschriften (Umweltrecht, Bebauungsrecht; Ordnungsrecht) untersagt werden könnte, kann so nicht beantwortet werden.
Wie bereits in der anderen Frage empfohlen, sollten Sie das Schiedsamt einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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