Eu- Erbrecht
Fragestellung
Hallo,
ich benötige Beratung zum Thema Eu- Erbrecht.
Im Mai 2017 ist mein Vater, der in Polen lebte, verstorben.
Er hinterließ meiner Schwester, die auch in Polen lebt und mir,
eine Eigentumswohnung mit Garage und sein Auto.
Mein Anteil beträgt ca. 28000€. Diesen Sterbefall haben wir innerhalb von 3 Monaten in Polen gemeldet.
Ich habe im Juli 2017 bei einem Notar in Polen mein Erbteil angenommen und gleich danach, notariell beglaubigt, an meine Schwester verschenkt.
Somit dachte ich, dass ich als deutscher Staatsangehöriger, dauerhaft in Deutschland lebend, von allen Pflichten entbunden bin.
Jetzt habe ich erfahren, dass ich auch in Deutschland verpflichtet bin sowas zu melden.
Wir wurden diesbezüglich vom Finanzamt noch nicht angeschrieben.
Wie muss ich in der Sache weiter vorgehen und welche Konsequenzen kann das für uns haben?
Mit freundlichen Gruß
Adam
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
einige Staaten, darunter auch Deutschland, beurteilen den Erbfall nach dem Recht des Heimatstaates des Erblassers.
Das bedeutet, es gilt das sogenannte Staatsangehörigkeitsprinzip.
Bei einem deutschen Staatsangehörigen ist also deutsches Erbrecht für sein in- und ausländisches Vermögen maßgebend, natürlich damit auch der Anfall möglicher Erbschaftssteuer.
Unerheblich ist dabei der Wohnsitz des Erblassers, so dass in Ihrem Fall auch das Vermögen in Polen unter das deutsche Erbschafts- und Erbschaftssteuerrecht fällt.
Daher sollten Sie (und Ihre Schwester) schnell den Erbfall beim Finanzamt nachmelden, damit die verspätete Mitteilung sich dann noch zu Ihren Vorteilen bewertet wird; denn kommt das Finanzamt als erstes an die Informationen, dürfe man Ihnen einen Irrtum eher weniger annehmen und auf ein mögliches Verfahrenwirkt sich dieses dann negativ aus.
Daher sollten Sie den Erbfall schnell nachmelden.
Da Sie Freibeträge haben, die nicht überschritten sind, wäre Erbschaftssteuer nicht zu zahlen. Möglicherweise wird Ihre Schwester aber Schenkungssteuer zu zahlen haben, da der Freibetrag von 20.000 € überschritten ist.
Ob wegen der verspäteten Meldung noch möglicherweise eine Geldbuße ausgesprochen wird, hängt von den Gesamtumständen ab, wobei einer Erstmeldung durch Sie und Ihre Schwester mit dem Hinweis auf den Irrtum dann sicherlich eine solch große Rolle spielen wird, dass mit einer Bestrafung kaum zu rechnen sein dürfte
Mit freundlichen Grüßen.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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