Erwerbsminderungsrente
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True -Bohle
mein Mann ist seit einem Jahr arbeitsunfähig, nun steht die medizinische Reha an. Nach mehreren stationären Aufenthalten und ambulanten Therapien geht der behandelnde Arzt davon aus das er auch nach der Reha nicht oder zumindest nicht voll arbeitsfähig ist. Er arbeitet in der Metalbranche, ist zu 50%schwerbehindert und hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag, inwelchem steht das bei Renteneintritt das Arbeitsverhältnis endet. Er ist 49 jahre alt und würde gern wieder arbeiten können.
Nun wissen wir nicht ob und in welchen Fällen eine Erwerbsminderungsrente das Ende des Arbeitsverhältnis nach sich zieht.Welche Möglichkeiten hat er das Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen. Bleiben die Entgeltansprüche wie bisher auch nach der Ruhezeit wie vereinbart bestehen.
Kann er wenn sich in dem Befristungszeitraum der Em rente der Gesundheitszustand deutlich verbessert das Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen? Gelten für die volle und auch der Teil EM Rente diegleichen Bedingungen was den Erhalt des Arbeitzplatzes angeht? Er möchte den Arbeitsplatz nicht verlieren.
Wir würden uns sehr freuen wenn Sie ein bißchen Licht ins Dunkle bringen könnten, da wir Angst davor haben falsche Entscheidungen zu treffen. Danke!
MfG
Christiana
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
die abschließende Beurteilung wird letztlich davon abhängen, in welchem Umfang die Erwerbsminderungsrente bewilligt werden wird.
Es ist zu verweisen auf das Urteil des BAG vom 10.12.2014 Az.: 7 AZR 1002/12.
Dort hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann, wenn diese auch einzelvertraglich bei Vorliegen einer Erwerbsminderungsrente vereinbart worden ist.
Vermutlich wird im Fall Ihre Mannes mit dem Beginn des Renteneintritts die Altersrente gemeint sein. Insoweit müsste der Vertrag gesondert geprüft werden.
Gibt es aber keine einzelvertragliche Regelungen ist folgendes zu beachten. In diesem Fall ist zu prüfen, ob es tarifliche Regelungen gibt, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei teilweiser Erwerbsminderung rechtfertigen könnten.
In der Regel ist in den Tarifverträgen die dauernde volle Erwerbsminderung als Grund genannt. Wenn Ihr Mann nur eine Teilerwerbsminderungsrente erhält, wird eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zwangsläufig erfolgen. Eine Prüfung wird aber vor Ort unerlässlich sein,
Es besteht daher schon ein Unterschied zwischen einer vollen dauernden Erwerbsminderung und einer Teilerwerbsminderung.
Sofern eine Teilerwerbsminderung in Betracht kommt, endet das Arbeitsverhältnis nicht. Die Entgeltansprüche bleiben erhalten, aber eben nur in dem Umfang, in welchem Ihr Mann auch noch tätig sein kann.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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