Erwerbsminderungsrente berechnen
Fragestellung
Vor Kurzen wurde mir die Erwerbsrente erteilt. Daraufhin habe ich meinen Betrieb verständigt.
Da ich seit über 25 Jahre im Betrieb war wurde mir vom Betriebsrat im Aufhebungsgespräch zugesichert, dass ich eine Betriebsrente von 225€ (9 Euro pro Jahr) bekomme. Das wurde mir auch vom anwesenden Personaler von Betriebsseiten her bestätigt.
Jetzt habe ich ein Schreiben bekommen, dass sie mir die Betriebsrente noch mal verkürzen auf 119€.
Im Schreiben stand: Die Höhe errechnet sich aus dem Verhältnis „Anerkannte Dienstjahre“ zu mögliche Dienstzeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze“, multipliziert mit dem Betrag, der sich ergeben hätte, wenn Sie bis Zeitpunkt der Erwerbsminderungsrente im Unternehmen geblieben wären.
Mir wurde im Aufhebungsgespräch kein Ton davon gesagt dass meine Betriebsrente noch mal gekürzt wird. Der Betriebsrat wusste auch nichts davon, dass sie mir noch mal die Betriebsrente kürzen werden.
Ist das Rechtlich so??? Können sie mir da weiterhelfen…
Hier steht aber nichts davon drin…….
http://www.gesetze-im-internet.de/betravg/BJNR036100974.html
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
in Ihrem Fall wird eine individuelle Berechnung erfolgen müssen.
Bekannt sein muss die Regelung des Versicherungsträgers, bekannt sein muss zudem ganz wichtig, der Inhalt der Versorgungszusage.
Zumindest nach erster Einschätzung halte ich die erneute Kürzung nicht für zulässig.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht bereits ausgeführt, dass die Berechnung einer vorgezogenen Rente nicht direkt im Gesetz (BetrAVG) geregelt ist. Ihr Hinweis ist somit zutreffend, dass dort nichts zu finden ist.
Es kommt daher auf die Versorgungszusage an. Diese Regelung dort wird maßgeblich sein.
Zumindest hat das BAG in seiner Entscheidung vom 19.04.2011 zum Aktenzeichen 3 AZF 318/09 ausgeführt, dass zumindest in dem zu entscheidenden Fall wegen der Regelungen in der Versorgungszusage keine doppelte Kürzung zutreffend ist. Diese Rechtsprechung hat das BAG fortgesetzt.
Es wird also in erster Linie darauf ankommen, was in der Versorgungszusage ganz genau geregelt ist.
Sie werden daher an Hand der konkreten Unterlagen; insbesondere der Versorgungszusage die Berechnung konkret prüfen lassen müssen. Zumindest nach Ihrer Darstellung scheint eine doppelte Kürzung aus den gleichen Gründen vorgenommen worden zu sein, was dann im Ergebnis so nicht zutreffend wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
26135 Oldenburg
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